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Adoption

Ein glückliches Leben in einer neuen Familie, das ist das Ziel einer Adoption. Bis es soweit ist, vollziehen sich bei einer Adaption zahlreiche Veränderungen für alle Beteiligten, also für den oder die Adoptierten, zumeist Kinder, und den oder die Annehmenden einer Adoption. Diese Veränderungen erstrecken sich neben der sozialen und verwaltungstechnischen Ebene vor allem auch auf den juristischen Bereich. Grundlegend ist dabei das Adoptionsrecht. Es regelt die rechtlichen Grundlagen einer Adoption, also die Annahme eines Kindes ohne Berücksichtigung der biologischen Wurzeln der Beteiligten. Nur Ehepaare oder Einzelpersonen können Annehmende einer Adoption sein.
Grundlegende Bedingung einer Adoption von Minderjährigen: Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und es muss zu erwarten sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Ehepaare in Deutschland können ausschließlich gemeinsam ein Kind adoptieren.
Um nach deutschem Recht ein Kind adoptieren zu können, muss man mindestens 25 Jahre alt und uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Bei Ehepartnern, die im Übrigen nur gemeinsam ein Kind adoptieren können, darf einer der Eheleute dieses Mindestalter unterschreiten, muss allerdings älter als 20 Jahre sein.
Möglich ist auch, dass ein Ehepartner das Kind des anderen Ehepartners adoptiert. (Stiefkindadoption) Auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist das möglich. Ist das Kind kein leibliches Kind von einem der beiden Lebenspartner, kann nur einer der beiden Lebenspartner das Kind adoptieren.
Möglich ist die Adaption eines Kindes ab der Geburt des Kindes, kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die rechtlich notwendige Einwilligung der leiblichen Eltern in eine Adaption kann jedoch erst dann von statten gehen, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Damit soll den leiblichen Eltern Bedenkzeit für ihre Entscheidung gegeben werden
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass der leibliche Vater bereits vor der Geburt in die Adoption einwilligt. In besonderen Fällen hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, die Einwilligung der leiblichen Eltern zu ersetzen.
Die rechtlich ebenfalls notwendige Einwilligung des Kindes erfolgt bei unter 14-Jährigen durch den gesetzlichen Vertreter, danach kann das Kind selbst die Adoption ablehnen oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in die Adoption einwilligen.
Jede Adoption eines minderjährigen Kindes stellt eine Volladoption dar. Das bedeutet, dass sämtliche familienrechtlichen Bindungen zur leiblichen Familie erlöschen. In der neuen Familie ist das Adoptivkind rechtlich uneingeschränkt den leiblichen Kindern der Adoptiveltern gleichgestellt. Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben die gleichen gegenseitigen Rechte und Pflichten wie die leiblichen Kinder. Dementsprechend hat das Adoptivkind nach der Adoption neue Verwandte wie Brüder und Schwestern, Onkel und Tanten und Großeltern. Gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten haben Adoptivkinder einer Volladoption keinerlei Rechte und Pflichten mehr.
Anders sieht es bei der Adoption von Volljährigen aus: Hier erlischt die rechtliche Bindung zur leiblichen Familie nicht komplett. Um ein „sich aus der Verantwortung-Stehlen“ volljähriger Adoptierter gegenüber der leiblichen Verwandtschaft zu verhindern, entsteht lediglich ein neues Eltern-Kind-Verhältnis. Im Gegenzug kommt kein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen Adoptiertem und den Angehörigen der Adoptiveltern zustande.
Wenn Eltern oder Mütter in Erwägung ziehen, ihr Kind zur Adoption freizugeben, stehen ihnen die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter oder der freien Trägers zur Seite. Um festzustellen, ob das potenzielle Adoptivkind und Adoptiveltern zusammenpassen, macht sich der Adoptionsvermittler des Jugendamtes ein Bild von beiden Seiten. Nach der Prüfung sämtlicher Unterlagen, gibt der Adoptionsvermittler bekannt, ob die angehenden Adoptiveltern geeignet sind. Der erste Kontakt des Kindes zur neuen Familien findet statt, wenn sich Vermittlungsstelle und Adoptiveltern zur Befragung treffen. Die Entscheidung, ob die neuen Eltern die Adoption tatsächlich eingehen möchten, treffen sie während einer Phase des Kennenlernens. Im Anschluss wird ihnen i.d.R. die sogenannte Aktionspflege erteilt. Das heißt, dem Jugendamt wird die Vormundschaft für das Kind erteilt und es erhält das Sorgerecht.
Die letzten entscheidenden Schritte einer Adoption sind folgende: Beim Notar wird ein Adoptionsantrag eingereicht, welcher den Antrag an das Vormundschaftsgericht weitergibt. Außerdem muss die Vermittlungsstelle dem Gericht eine positive Empfehlung zur Adoption liefern, das Gericht die Adoptivpflege aufheben und zuletzt erklären, dass die rechtliche Aufnahme des Kindes durch die Adoptiveltern erfolgt.

Wer erwägt, ein Kind aus einem anderen Staat zu adoptieren, der muss neben den kulturellen und sprachlichen auch wesentlich mehr rechtliche Aspekte bei der Adoption beachten.
Nicht in allen Staaten ist eine Adoption ähnlich der in Deutschland möglich. Vor allem einige Länder mit islamisch geprägter Rechtsordnung sehen keine Adoption im Sinne einer uneingeschränkten Annahme eines Kinds in ihren Rechtsordnungen vor. Die rechtliche Bindung zwischen Kind und Vormund ist hier zumeist geringer, abstammungsrechtliche Beziehungen entstehen nicht. Daher ist in diesen Staaten eine vergleichbare Adoption nicht möglich.
Andere Länder erlauben die Adoption durch Ausländer überhaupt nicht oder ermöglichen sie nur Ausländern mit Wohnsitz im Heimatstaat des Kindes.
Beschränkungen bezüglich der Staatsangehörigkeit der Bewerber gibt es in Deutschland nicht. Bei der Höchstaltersgrenze für Adoptionsbewerber ist zu beachten, dass bei Adoptionen im Ausland das jeweilige Landesrecht maßgeblich sein kann. Allgemein ist aber zu sagen, dass im Adoptionsrecht der meisten Länder eine Altershöchstgrenze nicht vorliegt. Eine Rolle spielt jedoch in der Regel das Alter der Adoptionsbewerber. Die Adoptiveltern sollten im Verhältnis zum Kind nicht „zu alt“ sein, damit das Kind im Heranwachsendenalter noch belastbare Eltern hat.

Deutsche Staatsangehörige im Ausland, die ein dortiges Kind oder dort ein Kind aus einem dritten Land adoptieren möchten, müssen eventuell bei der ausländischen Adoptionsbehörde eine Bescheinigung über die rechtliche Befähigung der Bewerber nach ihrem Heimatrecht, also nach deutschem Recht, vorlegen. Diese Bescheinigung kann bei der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beantragt werden.