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Altersteilzeit

Die Altersteilzeit dient der Vorbereitung auf die Rente. Die Arbeitszeit wird entweder auf ein bestimmtes Maß gekürzt oder es kommt zu einem gänzlichen Abbruch der Berufstätigkeit.
Durch die Maßnahme der Altersteilzeit sollen zwei Ziele verfolgt werden. Einerseits soll den älteren Arbeitnehmern ermöglicht werden, früher ihre Pension zu genießen, andererseits soll durch die freiwerdenden Arbeitsplätze, jungen Arbeitskräften die Möglichkeit geboten werden, diese zu besetzen. Der Betrieb genießt durch die Altersteilzeit auch Vorteile, denn er kann auf die Erfahrungswerte und Kenntnisse der älteren Beschäftigten bauen. Häufig kommt es jedoch auch vor, dass durch die Altersteilzeit Arbeitsplätze reduziert werden, indem keine neuen Arbeitnehmer angestellt werden.
In der Praxis unterscheidet man bei der Altersteilzeit zwei Modelle:
Zum einen kann das Gleichverteilungsmodell angewandt werden, was bedeutet, dass es eine kontinuierliche Altersteilzeit gibt. Der Arbeitnehmer muss während der Altersteilzeit nur die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit arbeiten.
Zum anderen gibt es auch das Blockmodell, von dem heutzutage fast ausschließlich Gebrauch gemacht wird. Die Altersteilzeit wird hierbei in zwei gleich lange „Blöcke“ zerlegt. Während des ersten Blocks muss der Arbeitnehmer dieselbe Anzahl an Stunden arbeiten wie zuvor. In der zweiten Periode ist er jedoch vollkommen von der Arbeit freigestellt.
Rechtliche Grundlage für die Altersteilzeit bildet das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Das Teilzeitentgelt beträgt meist 50% des Vollzeitentgelts und muss um mindestens 20% des Teilzeitentgelts erhöht werden. Dieser Aufstockungsbetrag ist für den Arbeitnehmer steuerfrei. Steuern und alle Sozialabgaben fallen lediglich auf das Teilzeitentgelt an und werden auch nur an diesem berechnet.
Kehren wir nochmals zu unseren Modellen zurück: Sowohl beim Gleichverteilungsmodell als auch beim Blockmodell wird also während der gesamten Altersteilzeit das Teilzeitentgelt zuzüglich des Aufstockungsbetrages gezahlt, gleichgültig, ob sich der Beschäftigte in der verkürzten Arbeitsphase, der Vollzeit- oder der Freistellungsphase befindet.
Die Altersteilzeit wird zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten freiwillig vereinbart. Ein grundsätzliches Anrecht seitens des Arbeitgebers existiert nicht, es sei denn, dies wird im Tarifvertrag vorgeschrieben.
Voraussetzungen für den Erhalt der Altersteilzeit sind die Vollendung des 55. Lebensjahres, die Vollendung von fünf Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigungszeit und die versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 1080 Kalendertagen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antritt der Altersteilzeit. Für Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die obigen Voraussetzungen erfüllen, gilt die Regel, dass sie ihren Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Antritt der Altersteilzeit über ihr Vorhaben in Kenntnis setzen müssen. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Altersteilzeit zu verwehren, falls dringende betriebliche Ursachen vorliegen.
Da das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre angehoben wurde, erhöhte sich dementsprechend das Altersteilzeiteintrittsalter auf 65 Jahre. Für die Arbeitnehmer, die zwischen 1946 und 1951 geboren wurden, erfolgt dieser Anstieg stufenweise nach Monaten auf das 63. Lebensjahr. Ausgeschlossen von der Altersteilzeit sind dagegen alle Beschäftigten, die im Jahr 1952 oder später geboren wurden.
Haben Sie Fragen zum Thema Altersteilzeit? Dann wenden Sie sich am besten an einen unserer kompetenten Anwälte auf anwalt.com.