Arbeitsunfall
Circa 270 Millionen Arbeitsunfälle ereignen sich jährlich auf der ganzen Welt. Davon enden durchschnittlich 2,2 Millionen tödlich. Der Arbeitsunfall, auch Betriebs- oder Berufsunfall genannt, fällt unter das gesetzliche Unfallversicherungsrecht. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn auf den Versicherten eine körperliche Schädigung einwirkt, die unabsichtlich erfolgt, im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht und die durch eine versicherte Handlung hervorgerufen wird.Die Unfallversicherung deckt Unternehmungen ab, die auf die Ziele des Betriebs ausgerichtet sind, unabhängig davon, ob das Vorhaben durchgesetzt wird oder nicht. Führt ein Versicherter jedoch Tätigkeiten aus, die dem privaten Bereich zuzurechnen sind, zählen diese nicht zum Unfallversicherungsschutz, selbst wenn sie während der Arbeitszeit unternommen werden. Unfallversichert sind nicht nur fest angestellte Mitarbeiter eines Unternehmens, sondern auch kurzfristig angestellte Arbeitskräfte, die die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten ausführen wie fest angestellte Arbeitnehmer.
Ein Arbeitsunfall liegt beispielsweise auch vor, wenn es bei Betriebsausflügen oder Botengängen zu Unfällen kommt. Auch ein Arbeitsunfall, der beim Betriebssport oder auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause geschieht, ist gesetzlich unfallversichert. Ausgeschlossen vom Arbeitsunfall sind solche Unglücke, die während der Mittagspause oder anderer Ruhepausen erfolgen. Ausnahmen hierbei bilden verdorbenes Essen oder besonders vereister Boden. Auch der Gang zur Kantine oder zum Pausenraum ist gesetzlich mitversichert. Selbst ein durch das Verschulden des Arbeitnehmers entstandener Unfall, beispielsweise durch einen Verstoß der Vorsichtsmaßnahmen, unterliegt dem gesetzlichen Unfallversicherungsrecht, solange der Arbeitnehmer ausschließlich betriebsbedingte Ziele anstrebt. Sollte sich der Versicherte jedoch vorsätzlich, aufgrund einer begangenen Straftat oder wegen eines Vollrausches Verletzungen zugezogen haben, kommt die Unfallversicherung nicht zum Tragen.
Die Beiträge zur Unfallversicherung hat grundsätzlich der Arbeitnehmer zu entrichten. Wer freiberuflich oder selbstständig (Ausnahme: Hebammen, Logopäden, Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Alten-, Kranken- und Fußpfleger) agiert, muss nicht zwingend sozialversichert sein, sondern kann dies auf freiwilliger Basis tun.
Geschieht ein Arbeitsunfall, muss die Unfallversicherung Schadenersatz, z.B. in Form von Heilungskosten oder Hinterbliebenenrente, leisten. Dieser Schadenersatz beinhaltet jedoch keine immateriellen Schäden, folglich wird kein Schmerzensgeld geleistet. Dieses kann man lediglich vom Arbeitgeber einfordern, jedoch nur, wenn dieser die Schuld am Arbeitsunfall trägt.
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