Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis ist die schriftliche Beurteilung des Arbeitgebers über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Im Arbeitszeugnis müssen Informationen über den Inhalt, den Verlauf und die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten sein. Darüber hinaus können das dienstliche Verhalten und die Qualifikationen des Arbeitnehmers geschildert werden.Durch das Arbeitszeugnis soll dem Beschäftigten die Möglichkeit geboten werden, anderen Personen aufzuzeigen, welche Qualifikationen und welches Know-how er sich bei seinem damaligen Arbeitgeber aneignen konnte.
Grundsätzlich werden das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis unterschieden. Das einfache Arbeitszeugnis beinhaltet ausschließlich Informationen über den Beginn, das Ende und die Art der Beschäftigung. Das qualifizierte Arbeitszeugnis hingegen macht auch Angaben zum Verhalten im Arbeitsverhältnis und zur Leistung des Arbeitnehmers. Unter der Leistung sind Aspekte zu berücksichtigen, wie Kenntnisse und Fertigkeiten, außerdem die Arbeitsweise und der Arbeitserfolg. Weitere Punkte sind die Belastbarkeit, die Zuverlässigkeit und die Leistungsbereitschaft. Sollte einer dieser Gesichtspunkte nicht vorhanden sein, stellt dies in der Regel ein „beredtes Schweigen“ dar.
Neben den Pflichtangaben in einem Arbeitszeugnis, gibt es natürlich auch solche Komponenten, die nicht darin enthalten sein dürfen. Alle Geschehnisse aus dem Privatbereich bzw. Verhaltensweisen, die außerhalb des Betriebs angenommen werden, sind nicht in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Des Weiteren darf das Arbeitszeugnis keine Angaben zu Schwangerschaften, Krankheiten, Gesundheitszuständen, Straftaten oder Nebentätigkeiten enthalten.
Rechtlich begründet ist das Arbeitszeugnis, wenn es sich um einen Dienstvertrag handelt, in § 630 BGB, bei einem Arbeitsvertrag in § 109 Gewerbeordnung (GewO).
Neben dem allgemein bekannten Endzeugnis, gibt es auch das sogenannte Zwischenzeugnis, auf das der Arbeitnehmer, während das Arbeitsverhältnis noch andauert, Anspruch hat, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen wechseln und sich auf eine andere Stelle bewerben möchte. Das Arbeitszeugnis stellt somit eine Art Referenz dar und fungiert dementsprechend als Empfehlungsschreiben, weshalb es wahrheitsgemäß, aber dennoch wohlwollend formuliert sein muss. Dieses Wohlwollen wird unter anderem durch die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers begründet.
Das Arbeitszeugnis muss sich auf die gesamte Zeit der Beschäftigung beziehen und darf nicht so formuliert sein, dass es nachteilig für den Arbeitnehmer ausgelegt werden kann und dadurch seine berufliche Zukunft gefährdet.
Das Arbeitszeugnis kann des Öfteren Auslöser diverser Rechtsstreitigkeiten sein. Häufig ist der Arbeitnehmer nämlich nicht einverstanden mit negativ konnotierten Formulierungen oder mit dem Fehlen wichtiger Inhalte. Dies hängt oft damit zusammen, dass jede Leistungsbeurteilung subjektiv erfolgt und Arbeitnehmer und Arbeitgeber die erbrachten Dienste unterschiedlich interpretieren. Nicht selten kommt es dann vor, dass ein Zeugnisberichtigungsanspruch vor Gericht eingeklagt und dem Arbeitnehmer sogar Schadenersatz ausgesprochen wird, falls feststeht, dass das Arbeitszeugnis nicht der Wahrheit entspricht. Der Arbeitnehmer ist außerdem befugt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis abzulehnen, falls dieses ohne seine Aufforderung erstellt wurde. Des Weiteren kann es zu einer Klage kommen, wenn der Arbeitgeber sich weigern sollte, ein Arbeitszeugnis zu verfassen.
