Anwalt.com Logo
Sie befinden sind hier: Startseite > Aufhebungsvertrag
  
Schrift:  Normal  L  XL  |  Land:  D  |  Merkzettel - Diese Seite hinzufügen

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungs- oder auch Auflösungsvertrag genannt, bezeichnet die einvernehmliche Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (Arbeitsverhältnis), die oftmals mit einer Abfindungszahlung verbunden ist. Dieser zweiseitige Aufhebungsvertrag differenziert sich von einer reinen Kündigung dadurch, dass diese nur von einer Seite ausgeht.
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden, ohne Rücksicht auf Fristen oder Kündigungsschutzbestimmungen. Als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust wird im Aufhebungsvertrag häufig eine Abfindungsauszahlung festgelegt. Beide Parteien, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, erklären sich in einem Aufhebungsvertrag damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer über sozial-, steuerrechtliche oder andere Folgen der Beendigung aufzuklären. Außerdem schreibt § 623 BGB ausdrücklich vor, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich fixiert werden muss. Eine Ausnahme bildet der Dienstvertrag, bei dem der Aufhebungsvertrag auch formlos möglich ist.
Im Aufhebungsvertrag sind die Form der Beendigung des Verhältnisses, also beispielsweise das einvernehmliche Ende auf Initiative des Arbeitgebers, eine Entscheidung über die Abfindungssumme und der Beendigungszeitpunkt enthalten.
Der Betriebsrat besitzt kein Mitbestimmungsrecht bei einem Aufhebungsvertrag. Der Arbeitnehmer kann durch den Aufhebungsvertrag negative Konsequenzen erfahren. Diese können sich beispielsweise auf das Arbeitslosengeld auswirken. Der Arbeitgeber bewirkt durch seine Einverständniserklärung quasi seine Arbeitslosigkeit. Sollte dafür kein wichtiger Grund bestehen, kommt es generell zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes für eine Dauer von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe. Um dies zu vermeiden, sollten Beschäftigte beachten, dass im Aufhebungsvertrag die ordentliche gesetzmäßige Kündigungsfrist befolgt wird und der Aufhebungsvertrag nicht zu früh ausläuft.
Sollte ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegen, kommt es nicht zu einer Sperrzeit, sondern es wird meist eine Abfindung ausgezahlt. Die Abfindung hat keinerlei Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe des Arbeitslosengeldes. Sollte der Aufhebungsvertrag durch einen Vergleich vor Gericht zustande kommen, gibt es keine Sperrzeiten.
Grundsätzlich existiert kein gesetzliches Rücktrittsrecht von einem Aufhebungsvertrag. Nur, wenn der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag ein solches Recht gewährt, kann sich der Arbeitnehmer einseitig vom Aufhebungsvertrag lossagen.
Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag anzufechten, um die Rechtmäßigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses richterlich beurteilen zu lassen. Zu einer Anfechtung kommt es in vielen Fällen jedoch erst gar nicht, da der Arbeitgeber häufig durch die Androhung einer Kündigung versucht, seinen Arbeitnehmer einzuschüchtern. Sollte es zu einer Widerrufung des Aufhebungsvertrags kommen, wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Eine gesetzliche Regelung zum Aufhebungsvertrag gibt es nicht. Generell bestehen allgemeine Regelungen zum Vertragsschluss und zur Willenserklärungsabgabe im BGB. Hierin befinden sich auch die Anfechtungsvorschriften.
Droht Ihr Arbeitgeber Ihnen auch mit einer Kündigung, falls Sie sich weigern sollten, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben? Oder befinden Sie sich momentan in der misslichen Lage und möchten den Aufhebungsvertrag anfechten? Dann ziehen Sie zuallererst einen kompetenten Anwalt zu raten, den Sie schnell und einfach auf anwalt.com finden.