Betriebsrat
Der Betriebsrat bildet ein von Arbeitnehmern gewähltes Gremium, das in allen privaten Unternehmen, die mindestens fünf ständige Mitarbeiter umfassen, die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, indem es auf betriebliche Angelegenheiten und Absprachen Einfluss nimmt und mitentscheidet.Rechtliche Grundlage in Bezug auf den Betriebsrat bildet hauptsächlich das Betriebsverfassungsgesetz, daneben setzen aber auch das Arbeitsgerichtsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz bestimmte Normen fest.
Das Betriebsverfassungsgesetz gibt vor, dass ein Betriebsrat erst dann gewählt werden darf, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind und davon auch drei zur Wahl bereit stehen. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte. Zur Wahl stehen alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb angestellt sind. Die Wahl zum Betriebsrat wird vom Wahlvorstand organisiert. Ist eine Firma nicht nur mit einem Betriebsrat ausgestattet, sondern existieren mehrere, muss ein Gesamtbetriebsrat gewählt werden.
Der Betriebsrat wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahl eines neuen Betriebsrat kann jedoch auch bereits nach zwei Jahren erfolgen, sofern die Arbeitnehmeranzahl um mindestens 50 Prozent gestiegen oder gefallen ist.
Die im Betriebsrat vertretenen Personen genießen besonderen Schutz. Ihnen darf grundsätzlich nur außerordentlich gekündigt werden, wobei zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrat notwendig ist. Der Betriebsrat muss unterschiedliche Aufgaben erfüllen und genießt dabei verschiedene Rechte.
Eine der Aufgaben, denen der Betriebsrat nachkommen muss, betrifft das Interesse der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist dazu verpflichtet, etwaige Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigung im Unternehmen weiterzuentwickeln und den Arbeitnehmer zu schützen. Auch die Unterstützung im Kampf um die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau und die Integration von ausländischen Beschäftigten stellen Aufgabengebiete des Betriebsrat dar.
Dem Betriebsrat sind durch den Arbeitgeber alle für seine Aufgabenerfüllung relevanten Informationen über die Gegebenheiten des Unternehmens darzulegen. Zu diesen Informationen zählt ganz besonders die Personalplanung (Einstellungen, Versetzungen). Über Geschäftsgeheimnisse oder private Daten der Beschäftigten muss der Betriebsrat stillschweigen.
Ein weiteres Recht, das der Betriebsrat inne hat, ist der Beratungsanspruch. Der Arbeitgeber steht nicht nur in der Pflicht Informationen an den Betriebsrat weiterzuleiten, sondern er muss sich auch bei Angelegenheiten rund um Arbeitsabläufe, Ausbau von Einrichtungen usw. mit diesem beraten.
Der Betriebsrat muss außerdem vor jeder Kündigung angehört werden. Dem Betriebsrat wohnt zwar das Recht inne, etwas gegen die Kündigung einzuwenden und dem Arbeitnehmer so die Möglichkeit zu geben weiterhin im Betrieb zu arbeiten bis der Prozess beendet ist, allerdings ändert dies nichts an der Kündigungswirksamkeit.
Dem Betriebsrat werden darüber hinaus bestimmte Mitwirkungsrechte gestattet. So kann er sich dazu entschließen, personellen Einzelmaßnahmen nicht zuzustimmen. Fehlt seine Zustimmung, darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Weitere Mitbestimmungsrechte obliegen dem Betriebsrat bei Maßnahmen, wie beispielsweise der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes, der Festlegung der Arbeitszeit, der Umstrukturierung von Entlohnungsgrundsätzen oder der betrieblichen Weiterbildung.
Die Existenz eines Betriebsrat ist für ein Unternehmen von hohem Stellenwert, denn Untersuchungen zeigen, dass in solchen Betrieben die Lohnhöhe und die Produktivität überdurchschnittlich hoch sind und der Personalabbau niedrig gehalten wird.
Sollten Sie Fragen zu rechtlichen Angelegenheiten haben, die den Betriebsrat betreffen, zögern Sie nicht und nehmen Sie zu einem renommierten Anwalt Kontakt auf. Eine Liste der in Ihrer Nähe verfügbaren Anwälte finden Sie auf anwalt.com.
