Dienstvertrag
Der Dienstvertrag stellt einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch den sich die eine Seite (Dienstverpflichteter) dazu verpflichtet, eine vereinbarte Leistung zu erbringen und die Gegenseite (Dienstberechtigter) dazu, diese Leistung entsprechend zu entlohnen. In der Bundesrepublik wird jede Dienstleistung über den Dienstvertrag nach § 611 BGB rechtlich geregelt.Der wohl geläufigste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Der einzige Unterschied zum allgemeinen Dienstvertrag besteht darin, dass der Arbeitsvertrag detailliertere Pflichten und Rechte anführt. Außerdem ist er durch die Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten vom Arbeitgeber gekennzeichnet.
Es handelt sich um einen Dienstvertrag, wenn die Dienstleistungen in sozialer und wirtschaftlicher Unabhängigkeit ausgeführt werden und zwar nur unter der Bedingung einer entsprechenden Entlohnung. Besonders betroffen sind hierbei Dienstverpflichtete, die freiberuflich und selbständig tätig sind. Dienstleistungsverträge sind beispielsweise der Arztvertrag, der Mandatsvertrag oder der Krankenhausvertrag.
Geschlossen wird ein Dienstvertrag durch eine einvernehmliche Willenserklärung; er ist außerdem formlos möglich.
Ein Charakteristikum des Dienstvertrag ist, dass sich der Dienstverpflichtete nur dazu bereit erklärt, „tätig“ zu werden und nicht dazu verpflichtet, einen bestimmten Erfolg zu erzielen. Am Beispiel einer Rechtsstreitigkeit lässt sich dies gut veranschaulichen. Der Anwalt verpflichtet sich durch den Dienstvertrag nur zur Verteidigung des Mandanten oder zur rechtlichen Vertretung seiner Interessen, für einen positiven Ausgang der Rechtsstreitigkeit kann er jedoch nicht garantieren.
Abzugrenzen vom Dienstvertrag ist der Werkvertrag, der auf einen Erfolg abzielt. Ein Werkvertrag kommt beispielsweise bei der Reparatur eines Autos zu Stande. Eine weitere Untergliederung des Dienstvertrag kann beamtenrechtlich und zivilrechtlich erfolgen. Abzugrenzen ist der zivilrechtliche Dienstvertrag hierbei vom beamtenrechtlichen Dienstvertrag, der gesonderten Vorschriften unterliegt.
Die Höhe der Entlohnung der Dienstleistung bestimmt sich durch die vertragliche Übereinkunft. Das Entgelt kann der Dienstverpflichtete bei jedem Dienstvertrag verlangen, unabhängig davon, ob der Dienstberechtigte die Leistung in Anspruch nimmt oder nicht.
Beendet ist das Dienstverhältnis, sobald das Ziel erreicht wird oder die festgelegte Zeit abgelaufen ist. Der Dienstvertrag bildet ein Dauerschuldverhältnis zwischen Dienstberechtigtem und Dienstverpflichtetem, deshalb kann diesem Schuldverhältnis entweder durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine Kündigung ein Ende gesetzt werden.
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