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Ehescheidung

Bei einer Ehescheidung, umgangssprachlich auch kurz nur Scheidung, handelt es sich um die juristische Auflösung einer Ehe. Beendet werden kann eine Ehe außer durch eine Scheidung nur durch Anfechtung, die Erklärung der Nichtigkeit oder dem Tod eines Ehepartners. Der einzige Grund für eine Ehescheidung ist schlicht und einfach das Scheitern der Ehe. Nach der Schuld am Scheitern der Ehe fragt das moderne Scheidungsrecht nicht. Das Scheitern der Ehe liegt vor, wenn der auf Lebensdauer geschlossene Gemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass die Ehe nicht mehr zustande kommt.
Ursachen für das Scheitern der Ehe gibt es viele: Zumeist liegen Verletzungen der Ehetreue, der Unterhaltspflicht oder eine anhaltende Beleidigung, Gewalttätigkeiten vor. Auch eine schlichte Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft, des räumlichen Zusammenlebens oder die Verweigerung des ehelichen Verkehrs können Gründe für das Scheitern einer Ehe sein.
Eine Ehescheidung kann einseitig verlangt werden oder einvernehmlich erfolgen. Die einvernehmliche Lösung ist nach einem Jahr nach der Trennung der Ehegatten möglich, vorher nur sofern durch ein Andauern der Ehe für einen der Ehepartner eine nicht zumutbare Härte entstünde. Verlangt nur einer der Ehepartner die Scheidung der Ehe, so kann er diese erst beantragen, wenn seit der Trennung drei Jahre vergangen sind.
Hat einer der Eheleute bei der Heirat den Namen seines Gatten angenommen, kann er diesen in Folge der Scheidung wieder ablegen und zu seinem vorigen Namen, i.d.R. dem Geburtsname, zurückkehren.
Bezüglich der von der Scheidung betroffenen Kinder ist zu sagen, dass das gemeinsame Sorgerecht mittlerweile bei Scheidungen der Normalfall ist. Bei der Erteilung des Sorgerechts wird nur dann ein Elternteil vorgezogen, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Heiratet ein Elternteil nach der Scheidung wieder und nimmt dabei den Namen des neuen Partners an, kann der Name des Kinds aus der geschiedenen Ehe auf Antrag „angepasst“ werden, damit in der neuen Familie Kinder und Eheleute den gleichen Nachnamen teilen. Dazu muss der geschiedene Ehepartner, dessen Namen das gemeinsame Kind bisher trug, zustimmen.
Geschiedene, die nach der Scheidung nicht für sich selbst sorgen können, haben Anspruch auf Unterhalt. Das liegt zumeist vor allem dann vor, wenn einer der Partner nach der Scheidung für die Versorgung von gemeinsamen minderjährigen Kindern zuständig ist. Ebenfalls unterhaltsberechtigt sind alle gemeinsamen Kinder und nicht-berufstätige Geschiedene, die keine Kinder (mehr) versorgen müssen (solange bis er oder sie eine zumutbare Arbeitsstelle gefunden hat).
Sofern einem der Geschiedenen beispielsweise aus Altersgründen oder Gesundheitsgründen Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, hat dieser bis zu seinem Tod Anspruch auf Unterhalt. Unterhaltszahlungen können aber auch Ex-Gatten/Ex-Gatinnen nach der Ehescheidung verlangen, die weniger verdienen. Schließlich sollen sie sollen nach der Scheidung nicht unter einem niedrigeren Lebensstandard leiden müssen. In diesem Fall muss der Mehrverdienende der Geschiedenen den Differenzbetrag zwischen dem Einkommen des anderen und dem gemeinsamen Einkommen während der Ehe an den Ex-partner zahlen. Zu beachten ist dabei aber, dass der Unterhaltzahlende zur Deckung seines eigenen Bedarfs einen bestimmten Betrag behalten darf (Selbstbehalt). Ein späterer Unterhalt kann übrigens lange vor der Ehescheidung bereits im Ehevertrag festgelegt worden sein. Solche Verträge sollten Ehepartner im Falle einer Scheidung aber neu aushandeln, wenn sich durch beispielsweise nicht geplante Kinder die Verhältnisse so stark ändern, dass einer der Ex-Partner in erheblichen Maß durch den alten Vertrag benachteiligt würde. Anspruch auf einen Versorgungsausgleich liegt dann vor, wenn einer der beiden Geschiedenen zum Beispiel auf Grund der Kindererziehung in geringerem Maß berufstätig war als der andere. Der Versorgungsausgleich gleicht die unterschiedlich erworbenen Rentenanwartschaften aus.