Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag halten Ehegatten bestimmte Regelungen für ihre Ehe fest. Geschlossen werden kann der Ehevertrag sowohl vor der Hochzeit als auch während der Ehe. Jeder Ehevertrag erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch einen Notar. Schließlich enthält ein Ehevertrag weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen. Selbstverständlich müssen bei Abschluss des Vertrags beide Vertragspartner anwesend sein. Für geschäftsunfähige Ehegatten kann nur der gesetzliche Vertreter handeln, ein Vormund nur dann, wenn die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Eine Gütergemeinschaft kann in diesem Fall nicht vereinbart oder aufgehoben werden.Wie für jeden Vertrag gilt auch für den Ehevertrag die grundsätzliche Vertragsfreiheit. Paragraph 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt wörtlich, dass die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln können. Schluss ist mit der vertraglichen Freiheit aber dort, wo gesetzliche Verbote oder Sittenwidrigkeit verstoßen wird und dort, wo das Verbot der Abänderung zwingender Vorschiften des jeweiligen Güterstands greift und in der grundsätzlichen Beschränkung auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Güterstände.
Der Ehevertrag beinhaltet den Ausschluss des gesetzlichen Güterstands der Zugewinnungsgemeinschaft und Regelungen wie diese durch einen vertraglichen Güterstand ersetzt wird. Solange die beiden Partner ohne Ehevertrag zusammenleben, gilt der gesetzliche Güterstand. Das heißt, dass die Vermögen der Frau und die Vermögen des Manns voneinander getrennt sind und auch getrennt bleiben. Für die Schulden eines Ehepartners muss der andere nicht haften. Nur wenn gemeinsam Schulden aufgenommen wurden oder gegenseitige Bürgschaften vorliegen, besteht eine gemeinsame Haftung.
Sollen diese Regelungen bestehen bleiben, kann eine Gütertrennung bei Wunsch auch im Ehevertrag festgehalten werden. Folglich wird die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft außer Kraft gesetzt und die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt. Dies hat den Nachteil, dass die Eheleute nicht von Steuervorteilen profitieren können und nach einer Scheidung kein Ausgleich für möglicherweise erwirtschafte Vermögenszuwächse stattfinden kann.
Möglich ist auch, dass mit Hilfe spezieller Einzelregelungen von der gesetzlichen Regelung der Güterstand für individuelle Anliegen abgewichen werden kann. Die Rede ist dann von einer modifizierten Zugewinngemeinschaft.
Außerdem wird im Ehevertrag der Versorgungsausgleich festgehalten. Hierbei geht es um den Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen, welchen die Ehepartner während der Ehezeit erwerben. Der Versorgungsausgleich findet im Zuge einer Scheidung statt, sofern keine Vereinbarung im Ehevertrag etwas Abweichendes vorsieht. Der Versorgungsausgleich sieht vor, dass der Ehepartner, der weniger Ansprüche auf die Versorgung durch die Sozialversicherungen hat, die Hälfte des Betrags erhält, der zwischen den Anwartschaften der beiden Ehegatten liegt.
Werden nur die Rechte und Pflichten geregelt wie beispielsweise die Unterhaltspflicht der Ehegatten oder die Schlüsselgewalt, so liegt kein Ehevertrag vor. Hierbei handelt es sich um sogenannte Ehevereinbarungen. Ebenso liegt ein Ehevertrag nicht vor, wenn allein sonstige Rechtsgeschäfte unter den Ehegatten wie eine Schenkung, ein Darlehensvertrag oder ein Arbeitsvertrag Gegenstand der Vereinbarung ist. Zwar kann ein Ehevertrag auch sonstige Dinge regeln, wie zum Beispiel der Kinderwusch, wann Kinder kommen sollen oder wie das Zusammenleben in der Ehe gestaltet werden soll. Solche Vereinbarungen sind im Ehevertrag jedoch mit Vorsicht zu genießen und in keinem Fall einklagbar.
In derselben Urkunde des Ehevertrags kann auch ein Erbvertrag enthalten sein. Die Beteiligten an einer Lebenspartnerschaft können keinen Ehevertrag schließen. Der Unterschied zum Lebenspartnerschaftsvertrag liegt allerdings vor allem im Namen, denn die aufgeführten Grundsätze zum Ehevertrag sind nahezu analog zum Lebenspartnerschaftsvertrag gültig.
