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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht, auch Erbpacht genannt, bezeichnet das Recht des Erbbauberechtigten unter oder auf der Oberfläche eines fremden Grundstückes ein Gebäude zu erbauen oder dieses zu unterhalten. Dies erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes (Erbbauzins), das in regelmäßigen Abständen entrichtet werden muss.
Das Erbbaurecht besagt, dass der Eigentümer des errichteten Gebäudes der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückeigentümer ist. Dies kehrt sich jedoch um, sobald das Erbbaurecht erlischt, da dadurch das Gebäude nun zum Bestandteil des Grundstückes wird.
Schriftlich fixiert wird das Erbbaurecht in zwei Grundbüchern. Einerseits im Erbbaugrundbuch und andererseits im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Es besteht die Möglichkeit, das Erbbaurecht genau wie ein Grundstück auch, zu veräußern, zu belasten oder zu vererben.
Gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht bildet das Erbbaurechtsgesetz. Begründet wird das Erbbaurecht durch eine Übereinkunft im Grundbuch zwischen Erbbauberechtigtem und Eigentümer. Durch den Ablauf der beschlossenen Zeit endet das Erbbaurecht. Der Erbbauberechtigte erhält dann ein Entgelt für den Gebäudewert und muss das hergestellte Bauwerk natürlich nicht beseitigen.
Durch das Erbbaurecht soll zum Beispiel der Wohnungsbau gefördert werden, da dadurch auch sozial Schwächeren die Möglichkeit geboten wird, zu bauen. Das Erbbaurecht wird darüber hinaus oftmals von Besitzern größerer Flächen genutzt, um diese wirtschaftlich komplett auszuschöpfen und ihr Grundvermögen fortwährend zu erhalten. Vergeben wird ein Erbbaurecht deshalb meist von Kirchen und Kommunen. Zusätzlich soll das Erbbaurecht eine Bodenspekulation verhindern, da ein Erbbauberechtigter in der Pflicht steht, das Grundstück zu bebauen.
Der Erbbauberechtigte muss dem Erbbaurecht Geber den sogenannten Erbbauzins bezahlen. Generell wird dieser Erbbauzins als Prozentsatz des gegenwärtigen Bodenwertes am Laufzeitanfang festgesetzt.
Erbbaurecht Verträge bestehen meist zwischen 75 und 99 Jahren. Gewerbliche Erbbaurecht Verträge laufen 40 bis 50 Jahre. Neben der Veräußerung des Erbbaurecht gibt es natürlich auch die Möglichkeit der Vererbung.
Möchte der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht veräußern oder bauliche ausdehnen, muss der Grundeigentümer erst sein Einverständnis geben.
Der Verkehrswert eines Erbbaurecht wird anhand des Gebäudesachwertes und dem Bodenwertanteil des Erbbauberechtigten ermittelt. Grundsätzlich kann ein Erbbaurecht beliehen werden. Dies kann jedoch erst erfolgen, wenn das Darlehen spätestens 10 Jahre vor dem Ablauf des Erbbaurecht getilgt wurde.
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