Erben
Erben werden in Deutschland laut § 1922 BGB diejenigen genannt, die in einem Erbfall den Nachlass, also alle Vermögensgegenstände, des Verstorbenen empfangen.Um diesen Nachlass zu erhalten, müssen die Erben zunächst erbfähig sein. Trifft dies zu, erhalten die Erben den Nachlass als Ganzes, inklusive Aktiva und Passiva. Somit werden die Erben praktisch Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Vererbt der Verstorbene nur einen Teil seines Vermögens weiter, spricht man beim Empfänger nicht von einem Erben, sondern von einem Vermächtnisnehmer. Der Verstorbene hat in diesem Fall keinen Erben eingesetzt und somit greift die gesetzliche Erbfolge. Sind mehrere Personen als Erben vorgesehen, formen diese eine Erbengemeinschaft.
Erben kann man entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder durch die letztwillige Verfügung des Verstorbenen. Wer als Erbe eingesetzt wird, wird durch das Nachlassgericht bei der Testamentseröffnung festgestellt.
Die Erben erhalten das Vermögen des Verstorbenen und werden somit Rechtsnachfolger. Alle Rechte und Pflichten des Erblassers werden auf die Erben übertragen. Nicht vererbbar sind nur sehr wenige Rechtspositionen, die so genannten höchstpersönlichen Rechte des Erblassers; darunter fällt beispielsweise der Arbeitsvertrag.
Die Erben besitzen nach § 1944 BGB das Recht, die Erbschaft innerhalb einer Frist, die ca. 6 Wochen beträgt, auszuschlagen. Wird diese Frist von den Erben versäumt, bedeutet dies automatisch eine Annahme der Erbschaft. Die Ausschlagungsfrist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser sich zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland befand. Diese Erbausschlagung durch die Erben muss entweder vor dem Nachlassgericht oder dem Notar erklärt werden. Die Ausschlagung erhält erst dann ihre Wirkung, wenn sie beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen ist. Vom Ausschlagungsrecht darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden, wenn die Erbschaft durch die Erben einmal angenommen wurde.
Sollten die Erben versehentlich oder voreilig das Erbe angenommen bzw. die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen versäumt haben, besteht für diese in manchen Fällen die Möglichkeit, die Erbschaft anzufechten.
Die Erben sich laut § 1967 BGB dazu verpflichtet, für bestehende Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zu haften. Diese Haftung können die Erben jedoch auch beschränken, indem sie eine Nachlassverwaltung einschalten oder Nachlassinsolvenz anmelden. Die Forderungen von weiteren Vermächtnisnehmern an den Erben müssen im Falle einer Streitigkeit vor einem Zivilgericht durchgesetzt werden.
Die Erben sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen und somit dazu befähigt, Forderungen, die der Erblasser gegenüber Dritten besitzt, geltend zu machen. Außerdem besitzen die Erben nach § 2018 BGB das Recht den Nachlass von denjenigen Personen zu erhalten, die im Besitz der Vermögensgegenstände sind.
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