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Erbengemeinschaft

Unter einer Erbengemeinschaft versteht man eine Vielzahl von Erben, die gemeinschaftlich eine Erbschaft antreten, also den Nachlass des Erblassers mitsamt seinen Rechten und Pflichten erhalten.
Man bezeichnet die an einer Erbengemeinschaft beteiligten Personen auch als Miterben. Auf diese Miterben geht der gesamte Nachlass über und sie können deshalb nur über ihren Teil am Nachlass und nicht über die Nachlassgegenständen entscheiden.
Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, da sie nicht auf Dauer existiert, sondern lediglich darauf abzielt, die Erbschaft aufzuteilen.
Die Miterben sind dazu verpflichtet, das Vermögen gemeinschaftlich zu verwalten. Jeder Miterbe in einer Erbengemeinschaft ist im Verhältnis zu seinem Erbanteil stimmberechtigt. Ein Miterbe ist außerdem dazu befähigt, ohne Zustimmung der anderen, Rechte der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Er darf außerdem die Zwangsvollstreckung alleine vollziehen.
Falls es nicht anders im Testament geschrieben steht, wird der Miterbenanteil nach der gesetzlich geregelten Erbquote berechnet. Der Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Wie genau der Nachlass unter den Miterben zu verteilen ist, kann der Verstorbene durch eine Teilungsanordnung genau festlegen. Dabei bleibt die Erbquote jedoch erhalten. Eine solche Teilungsanordnung bietet sich an, wenn der Erblasser die Sicherheit haben möchte, dass gewisse Gegenstände an gewisse Personen in der Erbengemeinschaft übergehen. Die Miterben müssen dieser Teilungsanordnung jedoch nicht Folge leisten und können durch einen einstimmig festgesetzten Vertrag Widerspruch einlegen.
Kommt es zwischen den Miterben zu Uneinigkeiten bei der Verwaltung einer Erbengemeinschaft, entscheidet die Stimmmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht.
Muss eine Entscheidung der Erbengemeinschaft schnellstmöglich getroffen werden und darf nicht mehr gewartet werden, da sonst der Nachlass geschädigt werden kann, ist auch ein einzelner Miterbe der Erbengemeinschaft dazu befähigt, allein eine erforderliche Maßnahme einzuleiten.
Im Testament entscheidet der Erblasser meist darüber, welcher Miterbe einer Erbengemeinschaft welchen Gegenstand erhalten soll. Eine Abweichung durch die Miterben darf nur stattfinden, wenn dies übereinstimmend beschlossen werden kann. Sollte der Erblasser keine Verteilung der Vermögensgegenstände im Testament getroffen haben, müssen sich die Miterben einer Erbengemeinschaft über eine Verteilung einigen, was durch einen Auseinandersetzungsvertrag erfolgt.
Es kann auch vorkommen, dass der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, was bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker für die Verteilung des Nachlasses zuständig ist.
Durch eine Auseinandersetzung soll in einer Erbengemeinschaft der Nachlass verteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Diese Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann auf drei Weisen erfolgen. Zum einen kann nach § 2033 BGB eine Erbanteilsübertragung stattfinden, zum anderen besteht nach § 2042 BGB die Möglichkeit einer schuldrechtlichen Erbauseinandersetzung. Darüber hinaus kann ein Miterbe einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die Erbauseinandersetzung kann bei Beantragung bis zur Beendigung eines Aufgebotsverfahrens aufgeschoben werden.
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