Erbschaft
Unter Erbschaft versteht man das gesamte Vermögen des Erblassers, das nach dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft enthält somit alle vermögensrechtlichen Posten inklusive Aktiva und Passiva. Sowohl das Eigentum als auch der Besitz werden nach § 857 BGB dem Erben übergeben, der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen ist. Auch die gesamten Rechtsverhältnisse gehen mit der Erbschaft auf den Erben über. Nicht nur die vermögensbezogenen Pflichten und Rechte (Forderungen, Eigentum), sondern auch die nicht vermögensbezogenen (Besitz, Schutzrechte) werden mit der Erbschaft auf den Erben übertragen. Ersatzansprüche, wie beispielsweise Schmerzensgeldansprüche oder Schadenersatz, zählen ebenfalls zur Erbschaft, genauso wie bestehende öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber Gemeinde oder Bundesland. Sonstige Rechte, wie z.B. das Markenrecht, das Urheberrecht oder die Zahlungsforderungen, sind ebenfalls in der Erbschaft enthalten. Vererbt werden können außerdem Handelsgeschäfte mit dem zugehörigen Betrieb.Die höchstpersönlichen Rechte des Verstorbenen sind dagegen nicht vererbbar. Unter diese höchstpersönlichen Rechte fallen beispielsweise die Vereinsmitgliedschaft, das Persönlichkeitsrecht, Unterhaltsansprüche, elterliche Sorge oder Vaterschaft. Darüber hinaus sind auch etwaige Lebensversicherungsansprüche durch eine Erbschaft nicht vererbbar.
Durch die Vermögensübertragung sind die Erben nach § 1967 BGB allerdings auch dazu verpflichtet, den Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers nachzukommen und Nachlasspflege zu betreiben.
Hat sich ein Ehepaar für eine so genannte Zugewinngemeinschaft entschieden, wird dieser durch den Tod eines der Ehepartner ein Ende gesetzt. Den Anspruch auf diesen Zugewinnausgleich besitzt lediglich der überlebende Ehepartner, vorausgesetzt, der Zugewinn des Verstorbenen war höher als der des überlebenden Gatten.
Der Erbe hat jedoch auch ein so genanntes Ausschlagungsrecht, was bedeutet, dass die Erbschaft vorläufig besteht. Diese Vorläufigkeit bleibt so lange bestehen, bis der Erbe die Erbschaft akzeptiert hat oder die Ausschlagungsfrist, die nach §§ 1943, 1944 BGB sechs Wochen beträgt, abgelaufen ist. Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch persönliche Erläuterung vor dem Nachlassgericht oder einem Notar stattfinden. Sollt der Erbe die Erbschaft wirklich ausschlagen, entsteht eine neue vorläufige Erbschaft für den nachfolgenden Erben.
Wurde die Erbschaft angenommen, besitzt der Erbe kein Ausschlagungsrecht mehr. Erfolgt eine ungewollte Erbschaft Annahme, kann der Erbe versuchen die Erbschaft anzufechten.
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, kann dies durch eine formlose Willenserklärung geschehen, die nicht empfangsbedürftig ist. Eine automatische Annahme erfolgt auch dann, wenn die sechswöchige Frist verstrichen und noch keine schriftliche Ausschlagung erfolgt ist. Vererbt der Verstorbene in seinem Testament einzelne Gegenstände gesondert, spricht man von einem Vermächtnis.
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