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Fahrerflucht

Wer sich als Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat. Sie wird umgangssprachlich als „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ bezeichnet. Die Strafvorschrift soll die bei einem Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche der Beteiligten untereinander sichern und die Abwehr unberechtigter Ansprüche ermöglichen. Für den Unfallbeteiligten heißt das konkret, dass er durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung ermöglicht. Erst wenn er eine „nach den Umständen angemessene Zeit“ gewartet hat und keiner bereit war die o.g. Feststellungen zu machen, darf er den Unfallort verlassen, ohne damit Unfallflucht zu begehen. Nach der Wartezeit oder einem entschuldigten oder berechtigten Entfernen vom Unfallort ist er aber weiter verpflichtet, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen. Dieser Pflicht kann der Unfallbeteiligte zum Beispiel nachkommen, indem er einem Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er am Unfall beteiligt war und Anschrift, Aufenthaltsort, KfZ-Kennzeichen und Fahrzeugstandort nennt. So kann er in jedem Fall sichergehen, sich nicht der Fahrerflucht schuldig zu machen.

Das Gericht kann von dem Tatbestand der Fahrerflucht absehen oder die Strafe mildern, wenn
1) sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat (z.B. „Parkrempler“)
2) der Sachschaden als „nicht bedeutend“ einzuschätzen ist (bis zirka 1.300 Euro)
3) sich der Täter innerhalb von 24 Stunden nach der Fahrerflucht bei einem Geschädigten oder der Polizei meldet und die geforderten Angaben zu seiner Person, seinem Kfz usw. ermöglicht.

Neben dem Strafgesetzbuch verbietet auch die Straßenverkehrsordnung eine Fahrerflucht. Die StVO sieht u.a. vor, dass ein Unfallbeteiligter unverzüglich anhält, den Verkehr sichert, Verletzten hilft und die bereits oben genannten Angaben ermöglicht.
Kein Beteiligter darf durch Veränderung am eigenen oder fremden Kraftfahrzeug die Feststellungen behindern.

Sich der Fahrerflucht schuldig machen kann sich jeder, der an einem Unfall beteiligt ist. Als solcher gilt nach dem Strafgesetzbuch jeder, dessen verhalten unter Berücksichtig der Umstände zur Unfallverursachung beigetragen haben kann, also auch ein Fußgänger.
Wer Fahrerflucht begeht, riskiert eine hohe Geldstrafe und sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Die Strafvorschrift zur Fahrerflucht gilt ausschließlich für den Straßenverkehr und nicht für Gewässer oder Ski-Pisten. Eine Unfallflucht beim Skifahren ist aber als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.