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Fahrerlaubnis

Um ein Fahrzeug führen zu dürfen, braucht man einen Führerschein. Das weiß jedes Kind. Im Gegensatz zum Führerschein wird unter dem Begriff Fahrerlaubnis aber kein Dokument verstanden, sondern ein Verwaltungsakt. Es handelt sich um eine behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (d.h.) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die Erlaubnis ist notwendig für sämtliche Fahrzeuge, die maschinengetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge sind und nach ihrer Bauart mehr als sechs Kilometer pro Stunde als Höchstgeschwindigkeit entwickeln.

Die Fahrerlaubnis ist nachzuweisen durch Vorlage der amtlichen Bescheinigung, sprich den Führerschein. Er ist beim Führen von Kraftfahrzeugen stets mit sich zutragen und zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Sofern ein Bewerber wegen geistiger oder körperlicher Einschränkungen nicht als ungeeignet erscheint, hat er nach dem Ablegen einer Prüfung (Führerscheinprüfung) Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis.
Für einige Fahrzeugarten ist keine Fahrerlaubnis notwendig, das gilt zum Beispiel für Fahrräder mit Hilfsmotor mit Betriebserlaubnis und einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h und für Krankenfahrstühle mit maximal 10 km/h.

Die Fahrerlaubnis wird je nach Betriebsart in sieben Klassen unterteilt:

Wer eine Fahrerlaubnis der Klasse A besitzt, darf leistungsbeschränkte Krafträder mit oder ohne Beiwagen steuern. Das Mindestalter dieser Fahrerlaubnis beträgt 18 Jahre und ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit einer Leistung von 25 kW beschränkt sowie auf ein maximales Leistung/Gewicht-Verhältnis von 0,16 kW pro Kilogramm. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen mit der Fahrerlaubnis der Klasse A ohne Weiteres leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden.
Bei dieser Art der Fahrerlaubnis handelt es mit Einschränkungen um die ehemaligen Fahrerlaubnisklassen 1 und 1a.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erlaubt das Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von max. 125 ccm sowie einer Motorleistung von höchstens 11 kW. 16- und 17-jährige Fahrer dieser „Leichtkrafträder“ müssen eine technische Geschwindigkeitsbegrenzung anbringen und können daher nur maximal 80 km/h fahren.
Mit der Fahrerlaubnis der Klasse C dürfen Fahrzeuge gesteuert werden, die über 3,5 Tonnen wiegen und nicht mehr als 8 Sitzplätze haben. Die Fahrerlaubnisklasse C1 sieht eine Beschränkung auf max. 7,5 Tonnen vor.
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse D sind berechtigt, Fahrzeuge zur Beförderung von acht und mehr Personen (Fahrer ausgenommen) zu führen. Wer die Fahrerlaubnisklasse D1 besitzt, darf Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen steuern.
Desweiteren gibt es noch spezielle Arten der Fahrerlaubnis. Die Klassen M, S, T und L sehen die Fahrerlaubnis von kleinen motobetriebenen Zweirädern, dreirädrigen Kleinkrafträdern oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen beziehungsweise Land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen vor.

Wer geschäftsmäßig Fahrgäste chauffiert (z.B. Taxi, ÖPNV) braucht neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.