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Frage vom 18. Januar 2012, 22:09
Antwort vom 18. Januar 2012, 22:28
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
437 Euro sind jeweils für die beiden minderjährigen Kinder zu zahlen.
Für die beiden volljährigen Kinder ergibt sich ein Bedarf von je 570 Euro, welcher von beiden Elternteilen zu tragen ist.
Hier kommt es also darauf an, wieviel die Mutter der volljährigen Kinder verdient.
Der Unterhalt an die minderjährigen Kinder hat absoluten Vorrang.
Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen reduziert sich dadurch schon auf ca. 2000 Euro.
Gern trage ich den Zahlbetrag nach, wenn Sie mir noch das Gehalt der Mutter der volljährigen Kinder nennen können.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal rechtsanwalt.com problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom 18. Januar 2012, 22:33
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das Nettogehalt der 1. Ehefrau: 2300 €
Das Nettogehalt der noch Ehefrau 1800 €
Vielen Dank
Antwort vom 19. Januar 2012, 09:28
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da die Nochehefrau 1800 Euro verdient, liegen Sie mit denn relevanten 2000 Euro nah dran und können noch andere Abzüge geltend machen, sodass ein Unterhalt der Frau entfallen würde, da Sie nicht leistungsfähig.
Der Unterhaltsanspruch für die volljährigen Kinder wird - da die Gehälter in etwa gleich sind - 50 zu 50 aufgeteilt.
Der Bedarf von je 570 Euro ist also auch je zur Hälfte zu decken.
Für beide volljährigen Kinder zahlen Sie also 570 Euro insgesamt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt