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Frage vom 22. Februar 2010, 20:55
Antwort vom 22. Februar 2010, 21:15
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
1. ) Kann ich eine Anzeige machen wegen Unterschlagung von Leistung ( Kindergeld )
Grundsätzlich kann man das machen. Es stellt sich allerdings die Frage, warum das Kindergeld auf das Konto des Opas fließt.
Soweit hier die Bezugsperson, also Ihre Kollegin dies veranlasst hat, kann ja keine Strafbarkeit des Opas vorliegen.
Nur, wenn der Opa sich diese Überweisung quasi erzwungen hat, ließe sich auch eine Strafbarkeit begründen. Dann käme Unterschlagung und ggf. auch Betrug in Betracht.
Zu denken wäre noch an einen Fehler der Kindergeldkasse. Aber das kann man wohl vernachlässigen.
2. ) Was kann ich Gerichtlich beantragen das meine Kollegien das Kindergeld bekommt, bzw. Das er es auszahlen muss
Hier wäre strafrechtlich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Zivilrechtlich müsste man dann den Opa auf Auszahlung des Geldes in Anspruch nehmen. Dazu wäre er aber erstmal außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern.
Erst dann kann ein gerichtlicher Mahnbescheid und sodann eine Klage angestrengt werden.
3. ) Mit welchen §§ kann ich Forderungen stellen oder etwas geltend machen ( Bitte ausführlich beraten auch hinsichtlich der Straftaten des Opas “ Unterschlagung “ etc. )
Die Strafbarkeit der Unterschlagung begründet sich nach § 246 StGB und der Betrug nach § 263 StGB. Hier müsste nur Anzeige erstattet werden, auch ohne konkrete Benennung dieser Normen. Das machen dann Polizei und Staatsanwaltschaft selbst.
Zivilrechtlich besteht der Anspruch auf Herausgabe des Geldes nach § 812 BGB, da der Opa keinen Anspruch auf das Geld hat. Er ist also zu Unrecht bereichert und muss das Geld zurückzahlen.
Das Kindergeld ist in den § 66 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz geregelt. Danach hat nur die Mutter den Anspruch auf das Kindergeld. Der Anspruch besteht für das Kind, das Geld erhält aber die Mutter. Soweit hat der Opa also keinen Anspruch auf das Geld.
Ich Vertrete die Kollegien in dieser Sache, da Sie nicht weiß was sie machen soll, ich bin ein Kollege kein Anwalt also nur Vertreter siehe Lutz Meyer - Großner Rdnr. 134.
Schon in Ordnung, kann man ja machen. Sie können hier Ihre Kollegin vertreten. Allerdings können Sie im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung z.B. keine Akteneinsicht bekommen und können auch vor dem Landgericht Ihre Kollegin nicht vertreten.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal rechtsanwalt.com problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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