Kindesunterhalt
Verwandte sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Kinder werden von ihren Eltern bei Ernährung, Bildung und Lebensunterhalt unterstützt. Die Kinder selbst müssen im Bedarfsfall ihre Eltern unterstützen und ein geschiedener Ehepartner muss an den Ex-Partner Unterhaltszahlungen leisten, der die Kinder betreut.Der Kindesunterhalt ist also der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte gegenüber ihren Kindern leisten. Schon das Prinzip der elterlichen Fürsorge verlangt, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern den Lebensbedarf mit Unterhalt sicherstellen. Es besteht also eine Eltern-Pflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern den Kindesunterhalt sicherzustellen. Womöglich ist der Unterhaltspflichtige sogar gehalten zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen oder eine wenig lukrative Selbstständigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses aufzugeben, damit die faktischen Einkünfte zur Deckung des Kindesunterhalt ausreichen.
Die Summe des Kindesunterhalts wird an den Einkünften des Elternteils bemessen, bei dem sich die Kinder nicht aufhalten. Wichtige Grundlage für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“. Die Aufstellung, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt wurde, enthält Unterhaltssätze deren Höhe bestimmt wird durch das Einkommen des Unterhaltsberechtigten und das Kindesalter.
Beiden Elternteilen steht gleichermaßen Kindergeld zu. Häufig erhält der Ehegatte, bei dem sich die Kinder aufhalten, das Kindergeld. In diesem Fall kann der Unterhaltsverpflichtete unter Umständen die Hälfte des Kindergeldes von dem zu zahlenden Unterhaltsbetrag abziehen. Dieser hälftige Abzug kommt aber erst ab der einer bestimmten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zum Tragen. In Einkommensgruppen, die darunter liegen, wird das Kindergeld anteilig zur Aufstockung auf den vollen Unterhalt eingesetzt. Dies hat zur Folge, dass der zu zahlende Betrag innerhalb der einzelnen Altersgruppen der unteren Einkommensgruppen (abgesehen von wenigen Ausnahmen) derselbe ist.
Solange sich das Kind in der Schulausbildung oder der Berufsausbildung befindet, besteht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit.
Geleistet werden die Unterhaltszahlungen üblicherweise in Form eines Geldbetrags, der monatlich überwiesen wird. Ein Richter legt diesen Betrag fest und gibt auch die Bedingungen für eine Änderung des Betrags vor. Der Richter hat die Möglichkeit, den Elternteil von den Zahlungen zu befreien, bei dem die Kinder untergebracht sind, der die Kinder ernährt und der für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Ansprüche auf Kindesunterhalt können nicht ohne Weiteres an einen anderen Empfänger übertragen werden, denn sie sind generell nicht übertragbar.
Haben Sie unter einer verspäteten oder nur teilweisen Zahlung Ihrer Unterhaltsansprüche zu leiden, ist es möglich, gegenüber dem säumigen Schuldner ein Eintreibungsverfahren einzuleiten. Sollte das folgende zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren keinen Erfolg erzielen, kann es hilfreich sein, eine öffentliche Eintreibung der Unterhaltszahlung bei Gericht zu beantragen.
