Kündigung
Unter einer Kündigung versteht man allgemein die Beendigung oder Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeits-/Mietverhältnis) durch eine Kündigungserklärung. Die Wirksamkeit der Kündigung tritt ein, sobald sie beim Kündigungsempfänger eingeht. Die Kündigung steht zwischen zwei Maximen. Die eine Leitlinie besagt, dass man einmal geschlossene Verträge einhalten muss und das andere Prinzip gibt die Garantie, sich von einem Vertrag wieder lösen zu können.Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Überdies kommt die Änderungskündigung vor.
Die ordentliche oder auch fristgerechte Kündigung genannt, beendet das Dauerschuldverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung hingegen setzt dem Vertragsverhältnis ohne Beachtung der Kündigungsfrist ein Ende. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist ein wichtiger Grund, beispielsweise die unzumutbare Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zum fristgerechten Kündigungszeitpunkt. Die Änderungskündigung beinhaltet zum einen die Kündigung des Vertragsverhältnisses und zum anderen die Offerte, das Verhältnis unter abgeänderten Vertragsbedingungen fortzuführen. Häufig verwendet wird die Änderungskündigung bei Arbeits- und Mietverträgen. Sollte das Angebot zur Fortführung ausgeschlagen werden, wird das Dauerschuldverhältnis mit der Änderungskündigung beendet. Weiterhin lassen sich sozial gerechtfertigte arbeitsrechtliche Kündigungen nach ihrer Ursache differenzieren.
Zunächst gibt es die betriebsbedingte Kündigung. Diese Kündigung kommt zu Stande, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit mehr besitzt, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. In dieser Situation kommt es dann häufig vor, dass Personal abgebaut und Kurzarbeit delegiert wird. Der Anlass für die Kündigung kann entweder außer- oder innerbetrieblich bedingt sein. Der Arbeitgeber muss sich auch in diesem Fall an konkrete Vorgaben halten. Zuerst sollte sich der Arbeitnehmer darüber Gedanken machen, welche Mitarbeiter betroffen sind. Als nächstes sollte untersucht werden, ob der Beschäftigte möglicherweise zu anderen Konditionen weiterhin angestellt bleiben kann. Ist dies nicht der Fall, müssen bei der endgültigen Auswahl weiterhin das Alter des Arbeitnehmers und die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden.
Ferner gibt es der verhaltensbedingte Kündigung, die durch inakzeptables Benehmen des Arbeitnehmers hervorgerufen wird. Sein Verhalten muss seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Voraussetzung für diese Kündigung ist, dass sein Zuwiderhandeln eine Misere im Unternehmen zur Folge hat. Mögliche Ursachen können zum Beispiel unbefugter Urlaubsantritt, eine absichtliche Minderleistung oder eine Arbeitsverweigerung sein. In den meisten Fällen erfolgt vor einer Kündigung jedoch eine Abmahnung, um den Arbeitnehmer auf sein fehlerhaftes Verhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu bieten, dieses zu verändern.
Schließlich existiert die personenbedingte Kündigung, die dann zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr im Stande ist, seine Arbeitsleistung auszuführen. Hauptursache hierfür ist oftmals ein Krankheitsfall. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise sehr häufig immer nur kurzfristig erkrankt, kann eine Kündigung durchaus legitim sein. Der Grund dafür ist, dass kurzfristige Erkrankungen eine viel höhere finanzielle Belastung für den Arbeitgeber darstellen als langfristige Krankheiten, da der Arbeitgeber bei einer Krankheit mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen immer zur Lohnzahlung verpflichtet ist.
Folgende Voraussetzungen müssen außerdem gelten, damit eine Kündigung wirksam ist. Erste Voraussetzung ist ein Dauerschuldverhältnis, das auf einen dauernden Leistungsaustausch gerichtet ist und zum Augenblick der Kündigung noch existiert. Dieses Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietvertrag oder Arbeitsvertrag) wird bei einer Kündigung durch einen der Vertragspartner beendet.
Die nächste Bedingung betrifft den Erklärungsinhalt. Sowohl Erklärender als auch Erklärungsempfänger müssen sich darüber im Klaren sein, dass durch Ausspruch der Kündigungserklärung ein gewisser Vertrag beendet wird.
In engem Zusammenhang mit diesem Aspekt steht die Erklärungswirkung. Diese besagt, dass durch eine Kündigungserklärung ein Vertrag unwiderruflich beendigt wird. Rechtlich gesehen, kann eine Kündigung somit nicht rückgängig gemacht werden. Um diese Regelung zu umgehen, wird in der Praxis oftmals ein Neuabschluss eines dem Wortlaut nach gleichen Vertrages offeriert, sodass es im Endeffekt, sollte der Arbeitnehmer das Angebot annehmen, zu einem Fortdauern des Arbeitsverhältnisses kommt.
Kennzeichnend für die Kündigung ist die Einseitigkeit. Die Kündigung basiert auf einer einseitigen Erklärung einer der Vertragspartner. Eine Einwilligung des Kündigungsempfängers muss dabei nicht abgewartet werden.
Die nächste Voraussetzung für eine Kündigung bezieht sich auf die Empfangsbedürftigkeit. Mit anderen Worten, es muss gewährleistet sein, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung in Kenntnis gesetzt wird. Dies ist beispielsweise schon dadurch gesichert, sobald die Kündigung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, unerheblich, ob dieser gerade in Urlaub ist.
Ein weiteres wichtiges Erfordernis stellt die Bedingungsfeindlichkeit dar. Diese besagt, dass die Kündigungswirksamkeit nicht an das Entstehen einer Bedingung gebunden sein muss. Dem Kündigungsempfänger muss eindeutig aufgezeigt werden, dass der Vertrag gekündigt wird.
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