Kündigungsschutz
Ganz allgemein versteht man unter dem Kündigungsschutz Richtlinien, die eine Vertragskündigung behindern bzw. abwenden sollen. Im Arbeitsrecht soll durch den Kündigungsschutz somit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert oder zumindest erschwert werden. Generell wird der besondere vom allgemeinen Kündigungsschutz separiert.Der allgemeine Kündigungsschutz besagt, dass lediglich gewisse Kündigungsursachen legitim sind. So sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, dass nur Ursachen zur Kündigung führen können, die entweder den Betrieb, die Personen oder das Verhalten betreffen.
Wenn es um die Auswahl der betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer geht, liefert das Kündigungsschutzgesetz bestimmte Kriterien. So sollte der Arbeitgeber zunächst die Beschäftigten bestimmen, denen aufgrund ihrer gegenwärtigen sozialen Situation durch eine Kündigung am wenigsten Nachteile widerfahren würden. Laut § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz sollen als Charakteristika für die Auswahl das Alter, die Betriebszugehörigkeitsdauer, der Grad der Behinderung und die Unterhaltspflicht herangezogen werden.
Erfolgt eine Kündigung aufgrund des Fehlverhaltens eines Mitarbeiters, muss dieser zuvor eine Abmahnung erhalten haben. Sollte eine personenbedingte Kündigung vorliegen, sieht der Kündigungsschutz vor, dass der Beschäftigte eine hohe Anzahl an Fehltagen vorweisen muss, die durch dieselbe Krankheit bedingt sind und die sich künftig noch vermehren werden, falls ein negativer Krankheitsverlauf zu erwarten ist.
Zusätzlich zu diesen Regelungen aus dem Gesetz des Kündigungsschutz gibt es noch eine Reihe weiterer Normen, die dem besonderen Kündigungsschutz zuzurechnen sind. Im Kündigungsschutz enthalten ist beispielsweise das „Maßregelungsverbot“, das laut § 612a BGB wörtlich besagt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Weitere Vorschriften, die den Kündigungsschutz sichern sollen, bilden die Ausschlussfrist oder das Schriftformerfordernis. Auch der gesonderte Kündigungsschutz für behinderte Menschen oder schwangere Frauen ist von großer Bedeutung. Weiterhin darf Auszubildenden nach ihrer Probezeit und Wehrdienstleistenden nicht ordentlich gekündigt werden.
Eine weitere Möglichkeit für den Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Kündigung abzuweisen, bietet der Kündigungsschutz in der Kündigungsschutzklage.
Das Gesetz zum Kündigungsschutz schreibt vor, dass die Kündigung in schriftlicher Form verfasst und innerhalb einer gewissen Frist eingereicht werden muss. Geltend gemacht werden kann der Kündigungsschutz erst ab einer Beschäftigungszeit, die mindestens sechs Monate umfasst. Davor befindet sich der Arbeitnehmer gewissermaßen in der Probezeit. Eine weitere Regelung zum Kündigungsschutz besagt, dass erst in einem Unternehmen, das mindestens zehn Mitarbeiter zählt, der Kündigungsschutz wirksam wird.
Die vielen Vorteile, die der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer auch in sich bergen mag, es wird doch immer häufiger Kritik an ihm laut, besonders seitens der Arbeitgeber. Da der Arbeitsplatz für den Beschäftigten die Existenzgrundlage bildet, setzt er alles daran, diesen zu erhalten, und somit hat der Kündigungsschutz für ihn eine besondere Bedeutung. Für den Arbeitgeber hingegen führt der Kündigungsschutz zu höheren Kosten und zu Beschränkungen in seinen Handlungsfreiräumen. Ihm ist es zum Beispiel aufgrund des Kündigungsschutz untersagt, den älteren oder erkrankten Beschäftigten sofort zu kündigen, auch wenn dies zu einer notwendigen Einsparung finanzieller Mittel führen würde.
Nichtsdestotrotz genießt der Arbeitgeber durch den Kündigungsschutz auch Vorteile. Kündigt der Arbeitnehmer beispielsweise vor Ablauf der Kündigungsfrist, kann der Arbeitgeber rechtlich Schadenersatz einfordern.
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