Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ermöglicht es schriftlich festzulegen, ob und wie man ärztlich behandelt werden möchte, wenn man entscheidungsunfähig ist. Sie richtet sich also hauptsächlich an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Zusätzlich kann sich eine Patientenverfügung an eine bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreterin bzw. einen bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten. Laut Gesetz ist eine Patientenverfügung eine schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.“ Ergänzt werden kann die Patientenverfügung auch um Bitten oder Richtlinien für einen Vertreter oder eine Vertreterin oder auch die behandelten Ärzte. Des Weiteren hält es das Bundesministerium der Justiz für sinnvoll, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben sowie religiöse Anschauungen als Ergänzungen und Auslegungshilfe zu formulieren. So können Sie noch vor dem Fall der Fälle beeinflussen, wie die ärztliche Behandlung in dieser Situation verläuft und auf diese Weise ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.Eine Patientenverfügung ist in jedem Fall freiwillig. Kein Mensch ist verpflichtet eine Patientenverfügung abzufassen. Liegt jedoch eine Patientenverfügung vor, so sind Angehörige, Betreuer, die behandelnden Ärzte sowie womöglich auch das Vormundschaftsgericht an die Verfügung gebunden.
Ein praktisches Problem der Patientenverfügung entsteht, wenn in Notfällen schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen. Ist ein Patient ein Notfall, ist davon auszugehen, dass der Arzt den Patienten zunächst immer medizinisch versorgen wird, bevor er auf die Suche nach einer Patientenverfügung geht. Ist zum Beispiel eine Reanimation notwendig, hat diese für Ärzte eindeutig Vorrang vor der Frage einer möglichen Patientenverfügung. Damit das wichtige Schriftstück möglichst schnell die behandelnden Ärzte und gegebenenfalls auch Bevollmächtigte, Betreuer oder das Betreuungsgericht erreicht, ist es empfehlenswert die Patientenverfügung an einem zugänglichen Ort aufzubewahren und einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort ähnlich wie beispielsweise einen Organspendeausweis stets bei sich zu tragen, zum Beispiel in der Geldbörse. Werden Sie in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim aufgenommen, sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Auch eine eventuelle bevollmächtigte Vertrauensperson sollte informiert sein.
Wer mit dem Gedanken spielt eine Patientenverfügung abzufassen, sollte sich ausreichend Zeit dafür nehmen und sich im Voraus gründlich mit dem Thema befassen. Bevor Sie eine schriftliche Patientenverfügung abfassen, lassen Sie sich idealerweise von einem Arzt, einem Rechtsanwalt, der sich auf das Familienrecht oder das Arztrecht spezialisiert hat oder einer anderen fachkundigen Person beraten. Denn: eine ungenaue oder missverständliche Patientenverfügung kann womöglich mehr schaden als nutzen. So ist eine genaue Verwendung der Begriffe von besonderer Bedeutung. Einem Arzt nützt eine Patientenverfügung nichts, wenn er erkennet, dass Grundlegendes verwechsel wurde, beispielsweise die Begriffe „Koma“ und „Hirntod“. Mit schwammigen Formulierungen „wie in Würde sterben“ können Mediziner ebenso wenig anfangen.
Neben der Patientenverfügung sind auch eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht Möglichkeiten der Vorsorge. Die drei Regelungen können in einem Dokument gemeinsam abgefasst werden, sind aber voneinander unabhängig.
Das Bundesministerium der Justiz stellt unter anderem auf seiner Internetpräsenz Beispiele und Textbausteine für eine Patientenverfügung zur Verfügung.
