Pflichtteil
Der Pflichtteil garantiert engen Verwandten, die zum Teil oder komplett enterbt wurden, einen bestimmten Anteil am Erbe.In Deutschland und in vielen anderen Ländern existiert eine traditionelle Pflichtteilsregelung, die aber unterschiedlich ausgeprägt ist. Die Höhe des Pflichtteil wird generell an der Höhe des Erbes festgemacht. Weitere Einflussfaktoren können der Grad des Verwandtschaftsverhältnisses und die Zahl der Erben sein.
Einen Pflichtteil erhalten nach deutschem Erbrecht Eltern, Ehepartner, Abkömmlinge und der Lebenspartner auch dann, wenn der Erblasser diese durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen hat. Diese Personen erhalten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Erbteil muss aus dem Geldvermögen stammen, das Vererben bzw. Erben von Sachvermögen ist in diesem Zusammenhang rechtlich ausgeschlossen.
Neben den nahen Verwandten (Kinder, Adoptivkinder, Ehepartner, eingetragene Lebensgefährten) stehen entfernteren Verwandten (Enkel, Urenkel) und Eltern nur dann ein Pflichtteil zu, wenn kein naher Abkömmling existiert.
Der Pflichtteil kann gegebenenfalls wieder entzogen werden. Diese Pflichtteil Entziehung muss durch ein Testament erfolgen, in welchem der genaue Grund für die Aberkennung genannt werden muss. § 2333 BGB berechtigt zu einer Absprache des Pflichtteil, wenn der Pflichtteil Berechtigte dem Erblasser oder einer dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, diese mutwillig körperlich attackiert, an dieser ein Verbrechen begeht, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt oder der Pflichtteil Berechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt bzw. in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird. Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteil Berechtigten vor der Verfügungserrichtung, greift das Entziehungsrecht nicht mehr.
In manchen Fällen kommt es zu einer Beschränkung des Pflichtteil. Diese erfolgt dann, wenn ein Abkömmling des Erblassers besonders verschwenderisch mit Geld umgeht bzw. hoch verschuldet ist. Der Erblasser hat dann die Möglichkeit nicht dem Abkömmling selbst den Pflichtteil auszahlen zu lassen, sondern den Pflichtteil auf den Erben des Abkömmlings zu übertragen. Der Abkömmling erhält dann lediglich den jährlichen Reinertrag seines Pflichtteil. Die Pflichtteil Beschränkung wird jedoch unwirksam, wenn der Abkömmling keine Schulden mehr hat bzw. wenn er dauerhaft keine Verschwendung mehr betreibt und somit keine erhebliche Gefährdung vorherrscht.
Der Anspruch auf einen Pflichtteil verjährt drei Jahre nachdem der Erbberechtigte von seiner Verfügung in Kenntnis gesetzt worden ist. Erfolgt diese Inkenntnissetzung nicht, verjährt der Pflichtteil Anspruch nach 30 Jahren.
Zuwendungen, die der Erblasser explizit auf den Pflichtteil anrechnen lassen möchte, müssen erfolgen, falls der Erblasser ihm dazu eine Erläuterung in schriftlicher Form hat zukommen lassen.
Der Pflichtteil Berechtigte kann bei Schenkungen des Erblassers eine Anrechnung der Schenkung fordern. Die Schenkung wird dann noch als im Nachlass vorhanden angesehen. Genügt der existierende Nachlass dann nicht zur Auszahlung des Pflichtteil, kann der Berechtigte Kontakt zum Schenkungsempfänger aufnehmen und von diesem eine Zahlung fordern.
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