veröffentlicht am 09. Januar 2012, 12:51 Uhr
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der Beschäftigungszeiten vor Beendigung des 25. Lebensjahres bei der Ermittlung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, für altersdiskriminierend erklärt. Es obliege deshalb dem nationalen Gericht, die Beachtung des Diskriminierungsverbots sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt. Dieser Entscheidung ist nun auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17. Februar 2010 - 12 Sa 1311/07 gefolgt.
Die Klägerin hatte in dem Rechtsstreit geltend gemacht, dass wegen der Unwirksamkeit des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht mit einer Frist von einem Monat, sondern mit einer Frist von vier Monaten aufgelöst hat.
Für die Praxis bedeutet dies, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB oder eine inhaltsgleiche vertragliche Regelung, auch in Tarifverträgen, zukünftig von den Gerichten wohl nicht mehr angewandt wird und gekündigte Arbeitnehmer ggf. längere Kündigungsfristen geltend machen können. Hier ist es jetzt erforderlich, genau zu prüfen, ob ggf. Ausschlussfristen greifen oder aber eine erfolgte Klage vor dem Arbeitsgericht rechtzeitig in der Frist des § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen erhoben worden ist. Dies umso mehr, als das Bundesarbeitsgericht am 1.09.2010 – 5 AZR 700/09 entschieden hat, dass eine Klage eines Arbeitnehmers wegen der Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist jedenfalls dann innerhalb der 3-wöchigen Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend zu machen ist, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frost auslegen lässt.
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