veröffentlicht am 09. Januar 2012, 12:57 Uhr
Mit Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen I ABR 19/10 (Pressemitteilung Nr. 93/10) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.
Was bedeutet dies für Verleiher und Entleiher? Zunächst einmal, dass die CGZP keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte, weil sie nicht tariffähig war. Somit greift auch nicht mehr der Tarifvorbehalt des § 9 Ziff. 2 AÜG, mit dem man vom sog. „equal-pay-Grundsatz“, der auch für Leiharbeitnehmer die gleiche Bezahlung wie für Stammarbeitnehmer vorsieht, durch einen Tarifvertrag abweichen konnte.
Das Bundesarbeitsgericht hat nach eigenem Bekunden hier aber „Neuland“ beschritten. Deshalb ist zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen, ob – und dies ist von großer praktischer Bedeutung- die Tarifverträge von Anfang an oder erst später, ggf. mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, unwirksam sind. Sollte sich die Rechtsauffassung durchsetzen, dass die Tarifverträge von Anfang an unwirksam sind, hätte dies gravierende Folgen für Verleiher und Entleiher von Arbeitnehmern.
Die Zeitarbeitnehmer hätten dann auch für zurückliegende Zeiträume einen eigenständigen gesetzlichen Differenzlohnanspruch zwischen der tatsächlich geleisteten und der gesetzlich geschuldeten Vergütung nach § 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG gegen das Zeitarbeitsunternehmen. Allerdings keinen Differenzlohnanspruch gegen den sogenannten Einsatzbetrieb (Entleiher). Überdies bestehen für den Zeitarbeitnehmer Auskunftsansprüche gegen den Entleihbetrieb nach § 13 AÜG über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts beim Entleiher.
Von großer Bedeutung sind auch die Ansprüche der Sozialversicherungsträger gegen das Zeitarbeitsunternehmen auf Haftung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28 e Abs. 1 SGB IV (hinsichtlich des Differenzlohnbetrages) sowie gegebenenfalls im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zeitarbeitunternehmens gegen den Entleiher auf Haftung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28 e Abs. 2 SGB IV.
Weitere wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind klärungsbedürftig. Insoweit ist zunächst die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.
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