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Mithören eines Telefongespräches - Beweisverwertungsverbot

veröffentlicht am 09. Januar 2012, 12:59 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 189/09) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das „Zuhören" eines Telefongespräches nur zufällig und ohne Zutun zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Inhalts des Telefonats führen kann.

Welcher Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde?

Zwischen dem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer war die Wirksamkeit zweier ordentlicher Arbeitgeberkündigungen streitig. Die Arbeitnehmerin wandte sich in einem Kündigungsschutzverfahren gegen die ausgesprochenen Kündigungen und behauptete, dass diese (u.a.) gegen das Maßregelungsverbot verstoßen haben. In einem Telefonat, das der Kündigung vorangegangen sei, habe die Personaldisponentin des Arbeitgebers nämlich verlangt, sie - die Arbeitnehmerin - solle trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit arbeiten. Als sie dies verweigert habe, hätte die Personaldisponentin mit einer Kündigung gedroht. Als Beweis für den Inhalt des Telefonats gab die Arbeitnehmerin eine Zeugin an, die das Telefonat zufälligerweise mitgehört hat, da das Mobiltelefon sehr laut gestellt gewesen ist.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Die von der Arbeitnehmerin benannte Zeugin für den Inhalt des Telefongesprächs wurde insoweit nicht vernommen.

Das Bundesarbeitsgericht war in der dritten Instanz jedoch der Auffassung, dass der von Arbeitnehmerin geschilderte Sachverhalt eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB darstellte. Die streitgegenständliche Kündigung wäre deshalb bei Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung der Arbeitnehmerin nichtig. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass kein Beweisverwertungsverbot. bestehen würde. Durch das absichtliche heimliche Mithören von Telefongesprächen werde zwar grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt, der vom Mithören keine Kenntnis habe. Entscheidend sei jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ob die Mithörmöglichkeit durch aktives und zielgerichtetes Handeln entstanden sei oder ob der entsprechende Zeuge zufällig vom Telefonat Kenntnis genommen habe. Die Verwertung des Gesprächsinhalts könne nur dann rechtswidrig sein, wenn die Mithörmöglichkeit absichtlich durch aktives Handeln entstanden sei. In diesem Fall überwiege der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort. Dies gelte nicht bei einem nur zufälligen Mithören oder wenn der Gesprächspartner die Mithörmöglichkeit erkannt und keine Gegenmaßnahme ergriffen habe.

Zu berücksichtigen sei hierbei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch, dass die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition durchsetzen wolle (Art. 12 GG).

Ebenso sei in die Abwägung das Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege einzubeziehen. Auch im Zivilprozess sei das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung ein wesentlicher Grundsatz. Deshalb müssten soweit als möglich die von den Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) angebotenen Beweismittel berücksichtigt werden. Insoweit sei ein unbedingter Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor dem Interesse an einer materiell rechtlichen Entscheidung abzulehnen.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Konnte ein Dritter somit zufällig, ohne dass der Arbeitnehmer etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt eines Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners, in diesem Fall des Arbeitgebers, vor. Es besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Inhalts des Telefonats. In der Regel wird dies wohl so darzustellen sein.

Also: Bei Telefonaten aufmerksames Mithören auf Arbeitnehmerseite und Vorsicht bei der Wortwahl auf Arbeitgeberseite.

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