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„Kinderreisebettfall“ – außerordentliche, fristlose Kündigung bei Vermögensdelikten

veröffentlicht am 09. Januar 2012, 13:00 Uhr

Erneut hat sich ein Arbeitsgericht, hier das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 10. Feb. 2010 - Az.: 13 Sa 59/09), mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers auch bei nur geringem Vermögenswerten, eine außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigen.

Was war passiert?

Ein Mitarbeiter eines Abfallentsorgungsunternehmens war seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Der Mitarbeiter fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses an sich, ohne seinen Arbeitgeber insoweit um Erlaubnis zu fragen. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, dem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos zu kündigen. Die gegen die Kündigung vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Für die Gerichte war entscheidungserheblich, dass das Arbeitsverhältnis über lange Jahre störungsfrei verlaufen sei und dies im Rahmen der bei jeder Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Mitarbeiters zu berücksichtigen war. Die Revision wurde seitens des Landesarbeitsgerichts nicht zugelassen.

Derartige Fälle haben sich in letzter Zeit gehäuft. Einmal ging es um „Maultaschen", ein anderes Mal um „Frikadellen". Allen Fällen ist gemeinsam, dass seitens der Mitarbeiter zu Lasten des Arbeitgebers ein Vermögensdelikt begangen wurde, es sich aber um einen sehr geringen Wert handelte.

Aber Vorsicht! Ein Freibrief für die Mitarbeiter bedeutet dies keinesfalls.

Nach wie vor bringen die meisten Gerichte die seit vielen Jahren ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in diesen Fällen zur Anwendung, die grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses für gerechtfertigt halten, auch wenn das Arbeitsverhältnis schon viele Jahre bestanden hat. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war der sog. „Bienenstichfall" des BAG, in dem sich das BAG erstmals damit auseinandergesetzt hat, wie mit Fallkonstellationen umzugehen ist, bei denen zwar dem Grunde nach ein Vermögensdelikt vorliegt, aber es sich nur um einen geringen Wert handelt (eine Bäckereiverkäuferin hatte ein Stück Bienenstich gegessen, ohne es zu bezahlen). Das BAG hob insoweit hervor - und dies gilt immer noch -, dass es hierbei nicht auf den Wert ankomme, sondern auf das beim Arbeitgeber verloren gegangene Vertrauen. Dennoch scheinen einige Instanzgerichte diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

Noch anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die SPD-Fraktion sowie die Fraktion die Linke Gesetzesentwürfe in die parlamentarischen Beratungen eingebracht haben, die genau diesen Themenkomplex erfassen. Eine Änderung des Kündigungsschutzgesetzes soll diese Fälle erfassen und vorsehen, dass zukünftig in der Regel eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist, wenn der Mitarbeiter in einem solchen Fall nicht zuvor einschlägig abgemahnt worden ist. Fraglich ist aber, ob diese Gesetzesvorhaben mehrheitsfähig sind.

Der Autor wird hierauf noch einmal gesondert zurückkommen.

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