veröffentlicht am 09. Januar 2012, 13:00 Uhr
Bei Vermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers erkennt die Rechtsprechung schon seit langem auch sog. Verdachtskündigungen an. Bei einer Verdachtskündigung kann der Arbeitgeber nicht sicher sagen, dass ein bestimmter Mitarbeiter ein Vermögensdelikt im Unternehmen begangen hat. Er hat aber dringende Verdachtsmomente aufgrund einer objektiven Sachverhaltsaufklärung „in Händen", so dass eigentlich nur der eine Mitarbeiter in Betracht kommen kann. Die Rechtsprechung stellt allerdings an diese Verdachtsmomente sehr hohe Anforderungen, schließlich ist die absolute Gewissheit ja nicht gegeben. Neben einer umfangreichen objektiven Sachverhaltsaufklärung fordert das Bundesarbeitsgericht sowie die Instanzgerichte aber auch noch, dass der Mitarbeiter, der im Verdacht steht, ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers begangen zu haben, vor Ausspruch der Verdachtskündigung angehört wird, um ggf. entlastende Gesichtspunkte ins Spiel zu bringen, die den Arbeitgeber dann veranlassen sollen (bzw. müssten), vom Ausspruch der Verdachtskündigung Abstand zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg nunmehr entschieden (6 SA 1121/09), dass einem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben ist, eine/n Rechtsanwalt/in hinzuzuziehen, jedenfalls dann, wenn er diesen Wunsch geäußert hat, so dass andernfalls eine dennoch ausgesprochene Verdachtskündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss insoweit einen neuen Termin zur Anhörung bestimmen oder aber eine entsprechend lange Frist für eine anwaltliche Stellungnahme einräumen.
Ausdrücklich hat das Gericht aber nicht für erforderlich gehalten, den Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Beratung hinzuweisen. Fest stehen dürfte aber, dass hier zumindest für den Bereich Berlin-Brandenburg nunmehr erhöhte Anforderungen gelten könnten. Um an dieser Stelle auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, aus Arbeitgebersicht in jedem Fall auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Beratung hinzuweisen und auf Arbeitnehmerseite - so denn gewollt - auf diesen Wunsch hinzuweisen und sich zunächst nicht weiter zu den behaupteten Geschehnissen zu äußern.
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