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Entschädigung und Verstoß gegen das AGG bei der Suche nach „jungen“ Bewerbern

veröffentlicht am 09. Januar 2012, 13:01 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19. August 2010, Aktenzeichen 8 AZR 530/09) hat entschieden, dass Stellenausschreibungen stets altersneutral zu formulieren sind, wenn keine Rechtfertigungsgründe erkennbar sind, die Suche nur auf einen bestimmten Bewerberkreis zu begrenzen.

Folge einer nicht altersneutralen Ausschreibung ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass der nicht berücksichtigte Bewerber eine Entschädigung (in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall in Höhe eines Bruttomonatsgehalts) verlangen kann, weil die nicht altersneutrale Formulierung ein sogenanntes Indiz dafür ist, dass der Bewerber nur wegen seines Alters nicht eingestellt wurde. Möglich ist es aber auch, dem Bewerber in einem solchen Fall eine Entschädigung bis zur Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zuzusprechen. Dies sieht wiederum das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.

Für die Praxis empfiehlt sich deshalb, eine Stellenausschreibung sehr genau zu überprüfen und eine Stelle stets altersneutral auszuschreiben. Die oft gesuchte „Verstärkung unseres jungen Teams" kann somit problematisch werden.

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