Schenkung
Eine Schenkung bezeichnet die Übergabe eines Vermögensteils einer Person, durch die eine andere bereichert wird und die unentgeltlich stattfindet.Eine Schenkung kann durch einen so genannten Schenkungsvertrag besiegelt werden. Man spricht von einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, wenn eine Leistung schenkweise versprochen wird. Dieses Rechtsgeschäft ist jedoch nur einseitig verpflichtend, da lediglich der Schenker seinem Versprechen einer Schenkung nachkommen muss.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Schenkung rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung einer Schenkung kann erfolgen, wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt und jetzt eigentlich auf die verschenkten Güter angewiesen wäre. Dieser Fall kommt in der Realität recht häufig vor, beispielsweise durch die Pflegebedürftigkeit des Schenkers auf Grund seines hohen Alters oder einer Krankheit und die damit verbundenen Pflegekosten, die er nicht mehr decken kann.
§ 528 BGB besagt in diesem Fall, dass der Schenker die Herausgabe seines verschenkten Vermögens fordern kann, wenn er außer Stande ist, seinen Unterhalt weiterhin zu bestreiten.
Grundsätzlich gilt die Regel, dass eine Schenkung, die innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgte, zurückgefordert werden muss, wenn der Schenkende ansonsten Sozialhilfe beanspruchen müsste.
Lässt sich der Beschenkte eine schwerwiegende Verfehlung (grober Undank) gegenüber dem Schenker zu Schulden kommen, kann die Schenkung innerhalb eines Jahres rückgängig gemacht werden. Dabei ist es irrelevant, ob Schenker und Beschenkter in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen. Dieser grobe Undank muss in der Verfehlung eindeutig erkennbar sein. Um die Schwere der Verfehlung zu beurteilen, müssen auch die mit der Verfehlung einhergehenden Umstände betrachtet werden. Beispiele hierfür sind Beleidigung, Lebensbedrohung oder körperliche bzw. psychische Misshandlungen und Demütigungen.
Ein Schenkungsverbot besteht für gesetzliche Vertreter, wie Vormünder, Eltern von Minderjährigen oder rechtliche Betreuer. Diese sind nicht dazu befähigt, das Vermögen der von ihnen Vertretenen zur Schenkung freizugeben.
Eine Schenkung, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers stattfand, kann auf Grund des Pflichtteilsergänzungsanspruches von den Berechtigten angerechnet werden.
Der Beschenkte ist dazu verpflichtet, die erhaltene Schenkung zu versteuern, sobald der Freibetrag überschritten ist. Die Höhe des Freibetrags steigt, je tiefer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschenktem und Schenker ist. Die rechtlichen Bestimmungen der Schenkungssteuer (Schenkungssteuergesetz) ähneln denen der Erbschaftssteuer.
So betragen beispielsweise die Höhe des Freibetrages bei Ehegatten 500.000 Euro und der Steuersatz 7% bis 30%. Dies ist der höchste, derzeit existierende Steuerfreibetrag. Im Gegensatz dazu beträgt der Freibetrag bei unverheirateten Paaren und Nichtverwandten lediglich 20.000 Euro und der Steuersatz beläuft sich auf 30% - 50%.
Sind Sie Schenker und möchten noch weitere Informationen zu Ihrer Schenkung? Oder sind Sie Beschenkter und versucht man nun, Ihnen die Schenkung streitig bzw. diese wieder rückgängig zu machen? Dann nehmen Sie noch heut Kontakt mit einem erfahrenen Anwalt auf anwalt.com auf.
