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Sorgerecht

Das Sorgerecht ist ein Teil des Kindschaftsrechts. Unter dem Begriff Kindschaftsrecht versteht man alle Regelungen, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Neben dem Sorgerecht gehören das Abstammungsrecht, das Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, das Beistandsrecht und das Kindesunterhaltsrecht dazu.
Die Eltern eines minderjährigen Kindes haben sowohl das Recht als auch die Pflicht für dieses zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für das Kind als Person, das Vermögen des Kindes und die Vertretung des Kindes.
Die Eltern haben grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht. Dieses gemeinsame Sorgerecht liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Eltern verheiratet sind, wenn sie sich nach der Geburt des Kindes einander heiraten oder erklären, dass sie gemeinsam die Sorge übernehmen wollen. Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet sein. Dies kann entweder beim Jugendamt oder einem Notar erfolgen. Für den Fall, dass keine Sorgeerklärung vorliegt und die Eltern nicht verheiratet sind, sieht das Sorgerecht vor, dass die Mutter die elterliche Sorge alleine hat.
Bei einer Trennung besteht die gemeinsame Sorge fort, wenn die Eltern gemeinsam Inhaber der Sorge sind. Dies gilt auch für eine Scheidung der Ehe, denn laut Gesetz spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Einzig wenn gewichtige Gründe gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen, erhält nur einem Elternteil bei der Scheidung das Sorgerecht. Im Falle des Tods eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu, sofern die Eltern miteinander verheiratet waren oder eine gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben hatten. Bei unverheirateten Eltern und einer fehlenden Sorgeerklärung überträgt das Familiengericht beim Tod der Mutter dem Vater die elterliche Sorge, sofern das dem Kindeswohl dient. Die Gerichtsentscheidung ist auch davon abhängig, inwiefern ein persönliches Verhältnis zwischen Vater und Kind vorhanden ist. Für den Extremfall, dem Tod beider Eltern, ist eine Sorgeerklärung sowohl für eheliche als auch für uneheliche Kinder sinnvoll. In diesem Fall beruft das Vormundschaftsgericht den von den Eltern benannten Vormund, sofern nicht zwingende Gründe, die das Kindeswohl betreffen, dagegen sprechen.
Das elterliche Sorgerecht endet generell mit der Volljährigkeit des Kindes. Die elterliche Sorge kann unter Umständen auch schon vor der Volljährigkeit enden, nämlich dann, wenn das Kind von den Eltern zur Adoption freigegeben wird oder heiratet. Bei der Heirat, die in Deutschland ab einem Alter von 16 Jahren möglich ist, erhält automatisch der volljährige Ehegatte die Personensorge.