Testament
Ein Testament stellt gewissermaßen eine Verfügung dar, die das Erbe regeln soll. Diese letztwillige Verfügung wird vom Erblasser über sein Vermögen getroffen und kommt zum Zuge, wenn dieser verstirbt.Gesetzliche Vorschriften über den Inhalt, die Auslegung, die Errichtung, den Widerruf und die Anfechtung von Testamenten beinhaltet das Erbrecht. Eine Abgrenzung zum Testament bildet das Patienten Testament. Dieses Testament regelt, in wie weit die Pflege- und Medizinbetreuung erfolgt, wenn der Patient zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.
Stirbt eine Person, ohne vorher ein rechtlich wirksames Testament verfasst zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Da diese häufig jedoch nicht mit den Ansichten des Erblassers konform ist, resultiert sie in Streitigkeiten unter den Angehörigen. Die gesetzliche Erbfolge sieht beispielsweise vor, dass in einer kinderlosen Ehe neben dem Ehegatten auch die Eltern des Verstorbenen erben und somit beide Parteien eine Erbengemeinschaft bilden.
Im Testament können Vorgaben zur Erbeinsetzung, Enterbung, Teilungsanordnung, Aussetzung eines Vermächtnisses, Anordnung der Testamentsvollstreckung und Pflichtteilsentziehung getroffen werden. Darüber hinaus kann im Testament auch ein Vormund genannt werden, der für die hinterbliebenen minderjährigen Kinder sorgen soll.
Voll testierfähig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine beschränkte Testierfähigkeit besitzen Heranwachsende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In keinster Weise testierfähig sind wiederum Personen, die geistig beeinträchtigt sind oder an Bewusstseinsstörungen leiden. Das Nachlassgericht steht in der Pflicht, zu überprüfen, ob eine Testierfähigkeit vorliegt, wenn gewisse Zweifel vorhanden sind.
Bei der Verfassung eines Testament kann unterschiedlich vorgegangen werden. Nach BGB hat der Erblasser zwei ordentliche Formen zur Verfügung. Zum einen das holographische (handschriftliche9 Testament und zum anderen das öffentliche (notarielle) Testament. Neben diesen ordentlichen Testament Formen existieren auch noch außerordentliche Testament Formen. Das eigenhändige Testament wird vollkommen selbständig geschrieben und unterschrieben. Ort und Zeit müssen im Testament enthalten sein und es muss handschriftlich verfasst werden, um die Identität des Erblassers nachzuweisen. Bei einem öffentlichen Testament legt der Erblasser einem Notar seinen letzten Willen dar, entweder in mündlicher oder in schriftlicher Form. Dieses öffentliche Testament verursacht Kosten, die an den Notar gezahlt werden müssen. Sie richten sich nach dem Vermögen des Erblassers. Liegt eine Situation vor, in der ein Notar nicht rechtzeitig konsultiert werden kann, gibt es drei Nottestamente, das Drei-Zeugen Testament, das Bürgermeister Testament und das See Testament.
Ehegatten ist es außerdem gestattet, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Dies gilt jedoch nicht für Verlobte oder Partner in einer Lebensgemeinschaft.
Der Erblasser ist dazu berechtigt, sein Testament zu jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieser Widerruf kann dadurch erfolgen, dass der Erblasser in einem neuen Testament darauf hinweist, dass das alte seine Gültigkeit verlieren soll.
Ein Testament kann nicht angefochten werden, wenn der Testierende noch am Leben ist. Spätere Anfechtungsursachen können z.B. Drohung, Erklärungsirrtum oder Täuschung sein.
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