Trennung
Eine Trennung im rechtlichen Verständnis liegt vor, wenn ein Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bildet und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen möchte, da er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Auch wenn die Eheleute getrennt in einer Wohnung leben, besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr. Voraussetzung für eine scheidungsrechtlich „korrekte“ Trennung ist jedoch, dass zwischen den Ehegatten keine essentielle, persönliche Beziehung mehr besteht und kein gemeinsamer Haushalt geführt wird.Wie bereits angeklungen, ist in jedem Fall ist die Trennung von der Scheidung der Ehe zu abzugrenzen. Schließlich kann die Ehescheidung erst nach einer Trennung erfolgen. Hierbei gelten folgende Zeiträume:
Erfolgt die Ehescheidung einseitig, als nur auf Bestreben eines Ehepartners hin, ist diese erst möglich, wenn drei Jahre seit der Trennung verstrichen sind. Nur in dem Fall, dass der weitere Bestand der Ehe eine nicht zumutbare Härte für einen der Ehegatten bedeuten würde, ist ein früherer Scheidungszeitpunkt möglich. Die Möglichkeit zur einvernehmlichen Scheidung besteht bereits nach einem Jahr nach der Trennung. Für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung kann womöglich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß dem Unterhaltsrecht geltend gemacht werden.
Eheleute, die bei der Heirat den Namen ihres Gatten angenommen haben, können sich diesen in Folge der Scheidung entledigen und ihren vorigen Namen, also zumeist den Geburtsnamen, wieder annehmen.
Kinder, die aus der Partnerschaft hervorgegangen sind, sind in aller Regel die Leidtragenden einer Trennung. Sie erleben häufig ein durch Streitereien geprägtes Familienumfeld und sind nach der Trennung häufig zwischen den beiden Elternteilen hin- und hergerissen. Über ihren Köpfen wird über das Sorgerecht und den Unterhalt für sie verhandelt. Mittlerweile ist das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder der Regelfall. Lediglich Anlässe, die gegen das Wohl des Kindes sprechen, können Gründe dafür sein, dass nur einem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen wird.
Mit einer auf die Trennung folgende Scheidung kann sich möglicherweise auch der Name eines aus der Partnerschaft hervorgegangenen Kindes ändern. Dieser Fall tritt dann auf, wenn ein Elternteil nach der Scheidung einen anderen Partner heiratet und im Zuge dieser Eheschließung den Namen des neuen Partners annimmt. Nun hat liegt die Möglichkeit vor, dass das Kinds aus der geschiedenen Ehe auf Antrag den Nachnamen des neuen Stiefvaters annimmt. So können alle in der neuen Familie (Kinder und Eheleute) einen gemeinsamen Nachnamen tragen. Der geschiedene Ehepartner, dessen Namen das gemeinsame Kind bisher getragen hat, muss diesem Vorgang allerdings zustimmt.
Eine andauernde Trennung kann zudem im Steuerrecht eine Rolle spielen. Bereits vor der zivilrechtlichen Ehescheidung kann es zu einer getrennten Veranlagung der Eheleute kommen, da im Steuerrecht die tatsächliche Trennung der Ehepartner ausschlaggebend ist. Im ersten Fall eines "Getrenntlebens" können sich die Ehegatten zwischen einer getrennten Veranlagung und einer Zusammenveranlagung entscheiden, sofern zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Bedingungen für die Zusammenveranlagung noch vorhanden waren. Ein anderes Beispiel ist das „Ehegattensplitting“, also das Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten. Dieses kann, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt leben, nicht mehr beansprucht werden.
