Umgangsrecht
Das Umgangsrecht als Teil des Familienrechts beinhaltet das Kontaktrecht und Besuchsrecht, das dem Elternteil zusteht, der von der Personensorge ausgeschlossen ist. Auch den Großeltern des Kindes, den Geschwistern, den Stiefeltern oder den Pflegeeltern des Kindes, also sogenannten gesetzlich vorgesehenen Dritten, kann das Umgangsrecht zustehen, sofern dies dem Kindeswohl dient. Auch wenn sich die Mutter verweigert, hat ein nichtehelicher Vater das Recht auf Umgang mit seinem Kind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mutter das alleinige Sorgerecht hat.Wichtig zu betonen ist, dass das Sorgerecht nicht nur ein Recht sondern auch eine Pflicht ist. Ein Verzicht auf das Umgangsrecht ist daher ausgeschlossen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen im gleichen Maße Grundlage für das soziale gesunde Aufwachsen des Kindes. Das belegt die sogenannte Bindungsforschung. Aus ihr geht hervor, dass Kinder von Geburt an Beziehungen aufnehmen zu allen Personen, die sich regelmäßig in ihrer Umgebung befinden. Da alle diese Beziehungen für das Kind spezifische Funktionen erfüllen und damit für die Entwicklung des Kindes von Bedeutung sind, sollten solche gewachsenen familiären Beziehungen nach Möglichkeit erhalten bleiben.
Ist aber eine Störung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes zu befürchten, kann zum Schutz des Kindes das Umgangsrecht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Die muss im Einzelfall entschieden werden, wobei letztendlich abgewägt wird, ob das Kindeswohl beeinträchtigt wird oder nicht. Die Zuständigkeit liegt in jedem Fall bei dem Familiengericht.
Dem oder den Sorgeberechtigten des Kindes ist es untersagt, das Umgangsrecht einer Person mit dem Kind zu beeinträchtigen oder sogar zu verhindern. Soweit dies möglich, muss er bzw. müssen sie den umgangsberechtigten Personen den Umgang auch erstatten und ihn ermöglichen. Das bedeutet in der Praxis, dass der oder die Sorgeberechtigten die Kontaktaufnahme der Person, der das Umgangsrecht zusteht, nicht einschränken dürfen, beispielsweise durch das Abschalten oder Verstecken des Telefons, Computerverbot (E-Mail, Chat) oder dem Entzug des Mobiltelefons, wenn das Kind diese Geräte zur Kommunikation mit der umgangsberechtigten Person nutzt. Auch das regelmäßige Platzenlassen von vereinbarten Treffen des Kindes mit dem Umgangsberechtigten steht dem Sorgeberechtigten nicht zu.
Sind sich die beiden Seiten darüber nicht einig, ob und in welchem Maß das Umgangsrecht seine Umsetzung findet, ist es die Pflicht des Familiengerichts einen Kompromiss über die Ausübung des Umgangsrecht herbeizuführen. In diesem Fall wird auch das Jugendamt verpflichtet, an dem Gerichtsverfahren mitzuwirken. Das Amt hat die Aufgabe, das Familiengericht durch einen fachlichen Bericht über soziale und erzieherische Aspekte bezüglich der Entwicklung des Kindes zu informieren. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Einigung zwischen Umgangsberechtigten und Sorgeberechtigten, kann das Familiengericht konkrete Details des Umgangsrecht festlegen, zum Beispiel in welchem Rhythmus und für welche Dauer jeweils das Kind Zeit mit dem Umgangsberechtigten, zumeist dem Vater, verbringen darf. Das Familiengericht hat die Möglichkeit diese Einzelheiten in Form von richterlichen Anordnungen zu durchzusetzen. Im Vordergrund hat stets das Kindeswohl zu stehen, wobei berücksichtigt werden muss, dass auch ein Gerichtsverfahren und jeder andere Konflikt ein Kind belasten und ihm schaden kann.
Geregelt wird das Umgangsrecht im Rahmen der elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
