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Unfallflucht

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, der begeht Unfallflucht. In Deutschland wird Unfallflucht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu mehreren Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Laut Gesetz muss es jeder Unfallbeteiligte durch sein Verbleiben am Unfallort und die Angabe seiner Beteiligung ermöglichen, dass zugunsten anderer Beteiligter oder des Geschädigten die nötigen Feststellungen über seine Person, sein Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorgenommen werden können. Schränkt er diese Möglichkeit in irgendeiner Form absichtlich ein, macht er sich der Unfallflucht schuldig.

Viele Autofahrer glauben, dass sie keine Unfallflucht begehen, wenn sie nach dem Unfall die Personalien am beschädigten Auto hinterlassen, konkret also einen Zettel unter den Scheibenwischer des beschädigten Wagens klemmen, vom Unfallort verschwinden und nicht mehr an Unfallflucht denken. Ein Rechtsirrtum! Auf den Geschädigten warten oder die Polizei rufen, das ist der Rat von Fachanwälten für Verkehrsrecht, die sich bestens mit Unfallflucht und den Konsequenzen auskennen. Das gilt übrigens auch dann, wenn man als Unfallverursacher unter Zeitdruck steht – ein schlechtes Argument bei Unfallflucht.

Anders sieht es bei der Frage bezüglich Vorsätzlichkeit der Unfallflucht aus. Der Tatbestand der Unfallflucht ist subjektiv. Unfallflucht kann nur vorsätzlich begangen werden. Aber wie soll die Ermittlungsbehörde einem Unfallflucht-Beschuldigten nachweisen, dass er Kenntnis von seiner Unfallflucht hatte? Die Beweislast liegt hier ganz klar bei der Behörde und nicht beim möglicherweise Unfallflüchtigen. Dass die Unfallflucht vorsätzlich war, der Beschuldigte also wusste, was er tat, kann zumeist nur durch die Aussage eines Zeugen oder Unfallbeteiligten nachgewiesen werden.

Als Unfallflucht gilt es im Übrigen auch dann, wenn sich einer der Unfallbeteiligten nach dem Ablauf der Wartezeit vom Unfallort entfernt. Doch wie lange ist überhaupt die vorgeschriebene Wartezeit? Um keine Unfallflucht zu begehen, müssen die Beteiligten laut Gesetz so lange warten wie es den Umständen angemessen ist.

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Gericht vom Tatbestand der Fahrerflucht absehen kann oder zumindest die Strafe für die Unfallflucht mildern. Erstens wirkt es sich für den Unfallflüchtigen positiv aus, wenn sich der Unfall nicht innerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat, wie es beispielsweise bei Parkremplern der Fall ist; zweitens, wenn das Gericht den vor der Unfallflucht verursachten Sachschaden als nicht bedeutend einschätzt; drittens der Verursacher der Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden einsichtig wird und einen der Geschädigten oder die Polizei verständigt und Auskünfte über seine Person, sein Fahrzeug und den Hergang der Ereignisse macht.

Zur Geschichte der Unfallflucht. Das Problem der möglichen Unfallflucht entstand bereits mit dem Aufkommen der ersten Automobile. Zuvor war es Verkehrsteilnehmern, die an einem Unfall beteiligt waren, nur sehr schwer möglich, sich schnell und unbemerkt vom Unfallort zu entfernen. Da Autos lange keine Kennzeichen hatten und die Straßen auch sehr staubig waren, war Unfallflucht trotz der vergleichsweise geringen Geschwindigkeit der Fahrzeuge kein Ding der Unmöglichkeit. In Deutschland wurde das erste Gesetz zur Unfallflucht bereits 1942 eingeführt.