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Unterhalt

Unter Unterhalt versteht man sämtliche Leistungen -ganz gleich in welcher Form- zur Unterstützung einer anderen, bedürftigen Person, um deren Lebensunterhalt zu sichern. Beim Unterhalt ist zwischen der Unterhaltspflicht der Ehegatten, der Unterhaltspflicht gegenüber dem nichtehelichen Kind und der Unterhaltspflicht unter Verwandten zu unterscheiden.
Das Unterhaltsrecht, ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), betrifft also jeden einzelnen unmittelbar: sei es als Kind, Vater oder Mutter, Ehefrau oder Ehemann. Hintergrund ist das finanzielle Sorgen füreinander, die Solidarität zwischen Kindern und Eltern sowie das Übernehmen von Verantwortung zwischen Eheleuten in geschiedenen und in bestehenden Ehen. Der Gesetzgeber als Macher des Unterhaltsrecht hat die Aufgabe auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und veränderte Wertvorstellungen bei der Festlegung des Unterhaltrechts zu berücksichtigen.
Generelle juristische Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhalt sind eine vorliegende Anspruchsgrundlage, eine tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubiger, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und das Ausbleiben von Ausschlussgründen. Als bedürftig gilt, wer aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, Beihilfen sowie aus seinem Vermögen seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Wie hoch der Unterhalt auszufallen hat, hängt vom Einzelfall, der Art des Unterhalts und den individuellen Verhältnissen des potentiell Berechtigten ab.
Die Unterhaltspflicht unter Ehegatten kommt bereits während der Ehe in Form des Familienunterhalts zum Tragen. Schließlich müssen die Eheleute gemeinsam die Kosten des Haushalts bestreiten, die persönlichen Bedürfnisse und den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder.
Kommt es zur Trennung, die Ehe ist aber noch nicht entschieden, können die Eheleute voneinander angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser sogenannte Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden bis die Scheidung rechtskräftig ist. Im Gegensatz zum Familienunterhalt während des Zusammenlebens umfasst der Unterhalt bei Getrenntlebenden nur den Lebensbedarf der Ehefrau oder des Ehemanns. Ansprüche für gemeinsame Kinder können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. Sie haben einen eigenen Anspruch.
Nach der rechtskräftigen Scheidung haben die Ex-Eheleute grundsätzlich selbst für ihren Unterhalthalt zu sorgen. Einer der beiden hat nur einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen, wenn er nicht in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dazu müssen im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen des Unterhalt erfüllt sein. Das Unterhaltsrecht sieht folgende Gründe für eine nacheheliche Unterhaltszahlung vor: Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, Unterhalt wegen Alters oder Krankheit, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt (die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit reichen zum vollen Unterhalt nicht aus), Unterhalt zur Beendigung der Ausbildung und Unterhalt aus Billigkeitsgründen (andere schwerwiegende Gründe wie die Betreuung eines „gemeinsamen“ Pflegekindes).

Auch Kinder haben häufig mit Unterhalt zu tun. Der dabei seltenere Fall ist, dass Kinder ihre Eltern unterstützen müssen, wenn diese bedürftig sind. Viel öfter tritt der Fall ein, dass Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Fürsorge den Lebensunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherstellen müssen. Das Gesetz formuliert eine Pflicht der Eltern für ihre minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder zu sorgen. Unter Umständen muss der Unterhaltspflichtige sogar eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, um den Kindesunterhalt aufbringen zu können. Der Anspruch auf Kindesunterhalt dauert übrigens mindestens solange an bis das Kind seine Schulausbildung oder Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn es zuvor schon die Volljährigkeit erreicht.