Unterhaltsberechnung
Bei der Frage nach der Unterhaltsberechnung muss zunächst klargestellt werden, was überhaupt unter Unterhalt zu verstehen ist. Es handelt sich um den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählen in erster Linie auch die Kosten einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie üblicherweise auch die Kosten für eine angemessene Altersvorsorge und Invaliditätsvorsorge. Bei der Unterhaltsberechnung eines nachehelichen Unterhalts orientiert sich dessen Höhe zunächst an den Lebensverhältnissen (also Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse) vor der Scheidung. Zu berücksichtigen sind allerdings Änderungen an den Einkommensverhältnissen, die nach der Scheidung auftreten. Nur wenn es nach der Scheidung zu einer Verletzung der Erwerbspflicht (zum Beispiel eigene Arbeitsplatzkündigung) oder zu unerwarteten Einkommenssteigerungen (z.B. Karrieresprung) kommt, wird dies bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Hat der Unterhaltspflichtige eigene Einkünfte, werden diese bei der Unterhaltsberechnung in der Regel angerechnet. Die Herkunft der Gelder (z.B. Erbe) spielt bei der Unterhaltsberechnung keine Rolle. Nach der Unterhaltsberechnung gilt: Wie bei jeder Unterhaltszahlung muss die unterhaltspflichtige Person den verbleibenden Betrag nur zahlen, wenn sie leistungsfähig ist.Zu einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs kann es kommen, wenn die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Person grob unbillig wäre. In diesem Fall kann der Unterhalt versagt, zeitlich begrenzt oder der Betrag aus der Unterhaltsberechnung herabgesetzt werden.
Bei der Unterhaltsberechnung bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts aus den Einkünften des Elternteils, der nicht für die Unterbringung des Kindes zuständig ist. Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ ist hierbei für die Unterhaltsberechnung von zentraler Bedeutung. Es handelt sich um eine Auflistung von Unterhaltssätzen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Für die Höhe der Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle sind das Einkommen des Unterhaltsberechtigten und das Kindesalter ausschlaggebend.
Ein Faktor bei der Unterhaltsberechnung ist das Kindergeld. Es steht beiden Elternteilen in gleichem Maße zu. Oftmals bekommt der Ex- Ehegatte das Kindergeld, bei dem sich die Kinder aufhalten. Der unterhaltspflichtige hat in diesem Falls die Möglichkeit 50 Prozent des Kindergeldes von dem zu zahlenden Unterhaltsbetrag abziehen. Zu beachten ist, dass dieser hälftige Abzug allerdings erst ab der einer bestimmten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltend wird. In darunterliegenden Einkommensstufen wird das Kindergeld anteilig zur Aufstockung auf den vollen Unterhalt eingesetzt. Die Konsequenz ist, dass der zu zahlende Betrag innerhalb der einzelnen Altersgruppen der unteren Einkommensgruppen derselbe ist (Ausnahmen bestätigen die Regel). Unterhalt kann im Übrigen nur für die Gegenwart gezahlt werden, nicht für die Vergangenheit.
Nach der Unterhaltsberechnung kann es mitunter vorkommen, dass eine Person für mehrere andere Unterhalt zahlen muss. Das passiert zum Beispiel dann, wenn ein Mann auf mehrere geschiedene Ehen mit jeweils verschiedenen Frauen zurückblickt, aus denen womöglich auch noch Kinder hervorgehen. Ist er dann nicht in der Lage allen Unterhaltsberechtigten den entsprechend der Unterhaltsberechnung vollen Unterhalt zu zahlen, muss er aus seinen vorhandenen Mitteln zunächst den vorrangigen Anspruch erfüllen. Wer welchen Anspruch hat, ermisst sich einer dreistufigen Rangordnung, die der Gesetzgeber im Rahmen einer Reform des Unterhaltsrechts festgelegt hat. Eine korrekte Unterhaltsberechnung lassen Sie am besten von einem Anwalt durchführen.
