Ein Pkw-Fahrer bog auf eine Vorfahrtstraße ein, auf der schnell gefahren wird. Ein dort herannahender Autofahrer wurde durch den Einbiegevorgang irritiert, geriet in Folge einer Bremsung ins Schleudern und fuhr in den Straßengraben. Er verlangte von dem 'Unfallverursacher' den Ersatz seines Schadens.
Im Prozeß konnte auch ein Sachverständiger nicht eindeutig klären, ob und welcher der Beteiligten einen Fahrfehler begangen hatte. Unter Abwägung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nahm das Gericht eine Haftungsverteilung von 2/3 und 1/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs vor.
OLG Hamm vom 05.02.1997; Az.: 32 U 94/96
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