Der Ausspruch einer nicht gerechtfertigten Abmahnung gibt dem Abgemahnten regelmäßig Veranlassung zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage. Damit kann der zu Unrecht Abgemahnte gerichtlich feststellen lassen, daß gegen ihn kein Unterlassungsanspruch besteht.
Eine Veranlassung zur sofortigen Klageerhebung besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München jedoch dann nicht, wenn der Abmahnende erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und bei Aufklärung des Irrtums ohne weiteres mit einem Verzicht auf den Unterlassungsanspruch gerechnet werden kann.
Beschluß des OLG München vom 24.07.1997; 29 W 1879/97
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