Ungeklärte Verwendung eines Darlehens ist als fiktive Vermögensposition anzurechnen
Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs anlässlich einer Ehescheidung werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Als Verbindlichkeiten kann ein Ehegattejedoch nicht die Schulden in Abzug bringen, die für den anderen eine so genannte illoyale Vermögensminderung darstellen.
Macht die Ehefrau Darlehensschulden in Höhe von ca. 11.000 Euro für eine Hausrenovierung geltend und kann sie nur die zweckentsprechende Verwendung der Hälfte des Geldes nachweisen, muss sie sich den ungeklärten Teil des Darlehens als fiktive Vermögensposition anrechnen lassen. In dieser Höhe vermindert sich ihr Anspruch auf Zahlung des Zugewinns. Ob eine illoyale Vermögensverschwendung in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorlag, musste daher nicht der Ehemann als Ausgleichsschuldner nachweisen. Vielmehr oblag es der Ehefrau, den Verbleib des Restdarlehens aufzuklären.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 08.06.2005
2 UF 119/05
NJW-RR 2006, 7
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